Erhöhungen der Realsteuern und der Wassergebühren
icon.crdate11.12.2023
Hintergrundinformationen
Der Gemeinderat Lisberg hat in seinen letzten Sitzungen beschlossen, die Realsteuerlasten sowie die Wassergebühr zu hören. Die Gemeinde hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass im gemeindlichen Haushalt alle Ausgaben durch Einnahmen gedeckt ist. Für manche Pflichtaufgaben erhebt die Gemeinde Gebühren, um die Kosten der Einrichtung zu decken. Dies ist bspw. beim Wasser so oder auf VG-Ebene bei der Kläranlage.
Wieso wird die Wassergebühr erhöht?
Die Wassergebühren werden in festen Abständen durch ein externes Büro kalkuliert. Da die Gemeinde keinen Gewinn beim „Verkauf“ des Wassers an die Endverbraucher machen darf, wurde in den letzten Jahren der Wasserpreis nicht angehoben. Die Gemeinde Lisberg hat keine eigenen Brunnen, sondern kauft das Wasser extern zu und unterhält lediglich das Wassernetz im Gemeindegebiet. Die externen Lieferanten haben deutliche Erhöhungen zum neuen Jahr angekündigt. Ebenso sind die Unterhaltskosten in den letzten Jahren im Bestandswassernetz deutlich gestiegen. Allein die Unterhaltsmaßnahmen während der Sanierung der Ortsdurchfahrt tragen zu einer deutlichen Erhöhung bei. Des Weiteren sind die Löhne in den letzten Jahren gestiegen, was ebenfalls zu einer Steigerung der Wassergebühr beiträgt. Fazit: Die Gemeinde darf keinen Gewinn mit der Wasserversorgung machen, ebenso aber auch keine Finanzmittel aus dem kommunalen Jahreshaushalt heranziehen. Somit wird der Wasserpreis für das Jahr 2024 steigen.
Wie sieht es mit der Wassergebühr in den nächsten Jahren aus?
Die Gemeinde Lisberg verhandelt aktuell mit dem Zweckverband „Auracher Gruppe“ und strebt eine Vollmitgliedschaft in dem Zweckverband an. Dazu sind weitere Unterhaltungsmaßnahmen zu tätigen, welche aktuell in der Planung sind. In den kommenden Jahren soll das Netz so weit ertüchtigt werden, dass einem Zusammenschluss mit der Auracher Gruppe nichts im Weg steht. Die Kosten hierzu sind kalkulatorisch in die aktuellen Wassergebühren eingerechnet. Da es sich bei den Maßnahmen um Unterhaltungsmaßnahmen handelt, ist eine finanzielle Beteiligung wie aktuell bei der Kläranlage (Verbesserungsbescheid) ausgeschlossen. Nach erfolgtem Zusammenschluss mit der Auracher Gruppe kann die Wassergebühr wieder gesenkt werden. In den Verhandlungen spielt der Faktor, eine langfristig stabile Wassergebühr zu haben, eine sehr wichtige Rolle. Über die Ergebnisse und die Auswirkungen auf den Einzelnen wird im kommenden Jahr berichtet.
Und wie sieht es mit den Realsteuern aus?
Zu den Realsteuern zählen neben der Gewerbesteuer auch die Grundsteuern A und B. Für diese drei Steuern setzt die Gemeinde die genaue Höhe fest und sie dienen als feste Basis der Finanzierung des kommunalen Haushalts. Durch den Wegfall der Beteiligung der Bürgerschaft an dem geschaffenen Mehrwert (z.B. fehlende Straßenausbaubeiträge) sieht sich die Gemeinde für die langfristige Finanzierung von Investitionen gezwungen, die Grundsteuer zu erhöhen. Ebenso sieht die Rechtsaufsicht am Landratsamt Bamberg es vor, dass vor einer Kreditaufnahme der Gemeinde die Einnahmenseite zu optimieren hat.
Der Gewerbesteuerhebesatz und der Grundsteuerhebesatz A wurden zuletzt 2011 von 300 % auf 320 % und der Grundsteuerhebesatz B wurde zuletzt 2004 von 300 % auf 320 % erhöht. Setzt man die gemeindlichen Einnahmen aus den Realsteuerlasten in Vergleich zu dem gestiegenen Verbraucherpreisindex wird schnell ersichtlich, dass die Gemeinde in den letzten Jahren deutlichen an „Kaufkraft“ verloren hat.
Der einzelne Steuerzahler wird durch Grundsteuer-Hebesatzanpassungen gering belastet, aber die Grundsteuer dient als relativ konstante Größe der Einnahmenverstetigung der Kommunalfinanzen und ist auch ein Spiegel von z.B. verbesserter Infrastruktur oder höhere Lebensqualität für die Bürgerschaft. In den letzten Jahren hat die Gemeinde Lisberg in zahlreiche Projekte zur Verbesserung des Ortsbildes und der Qualität beigetragen: Sanierung Ortsdurchfahrt Lisberg einschließlich der Gehsteige, Dorferneuerungsmaßnahme „Himmelsleiter“, Städtebauförderungsmaßnahme „Schlossplatz-Neugestaltung“, „Schlossparksanierung“, diverse weitere Dorferneuerungs- und Städtebauförderungsmaßnahmen und Maßnahmen im Straßen- und Wegebau in beiden Ortsteilen.
Wie ist der Stand der Grundsteuerreform?
Das Finanzamt prüft die Grundsteuererklärungen und erlässt in den Jahren 2023 und 2024 den Grundsteuerwertbescheid sowie den Grundsteuermessbescheid. Diese dienen als Grundlagenbescheid. Die Bescheide begründen noch keine Zahlung. Sie dienen als Berechnungsgrundlage für die Gemeinden zur Festsetzung der Grundsteuer. Die Gemeinden in Bayern setzen nach Festlegung ihrer Hebesätze im Jahr 2024 zum 01. Januar 2025 die zu zahlende Grundsteuer mit einem Grundsteuerbescheid fest. Hierzu liegen aber die Daten der Finanzverwaltung der Gemeinde Lisberg noch nicht vor. Daher wird auf Basis der „alten“ Werte ein „alter“, neuer Hebesatz für das Jahr 2024 erlassen. Die Summe der nun generierten Grundsteuern A und B dient als neuer Ausgangswert für die Festlegung für die Jahre ab 2025. Somit ist es ausgeschlossen, dass eine Erhöhung durch die Hintertüre nächstes Jahr erfolgt. Zur Grundsteuerreform informieren die Finanzverwaltungen und Gemeinden nächstes Jahr ausführlich.
(Quelle: IHK Bamberg)
Satzung über die Festsetzung der Realsteuer ab 01.01.2024
Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze
der Gemeinde Lisberg (Landkreis Bamberg)
für das Haushaltsjahr 2024
(Hebesatzsatzung 2024)
vom 22.11.2023
Die Gemeinde Lisberg erlässt aufgrund der Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes sowie § 16 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes folgende
Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze
der Gemeinde Lisberg für das Haushaltsjahr 2024
(Hebesatzsatzung 2024)
§ 1
Hebesätze
Die Steuerhebesätze für nachstehende Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1) Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 350 v.H. (Grundsteuer A)
b) für die Grundstücke 350 v.H. (Grundsteuer B)
2) Gewerbesteuer 350 v.H.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft und gilt bis die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 oder eine Änderungssatzung zu dieser Hebesatzsatzung in Kraft treten.
Lisberg, 22.11.2023
Bergrab
1. Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Beitrags- u. Gebührensatzung ab 01.01.2024
Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS)
der Gemeinde Lisberg
Landkreis Bamberg
vom 05.12.2023
Die Gemeinde Lisberg erlässt aufgrund der Art. 2, 5, 8 und 9 des Kommunalgesetzes (KAG) folgende
Änderungssatzung:
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Lisberg vom 03.12.2019 wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr beträgt netto 2,40 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft
Lisberg, 05.12.2023
Bergrab
1. Bürgermeister