Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Schießsport, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis für Kinder und Jugendliche

Kindern und Jugendlichen kann in Ausnahmefällen, z. B. zur Förderung des Leistungssports, der Umgang mit Waffen gestattet werden.

Die zuständige Waffenbehörde kann in besonderen Fällen einem Kind unter zwölf Jahren, welches für einen Einsatz im Leistungssport besonders geeignet ist, eine Ausnahme von dem Mindestalter für das Schießen auf einer Schießstätte bewilligen. 

Die Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis zum Schießen zur Förderung des Leistungssports für Kinder von zehn bis zwölf Jahren kann für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen auf genehmigten Schießstätten beantragt werden.

Darüber hinaus kann eine allgemeine Ausnahme für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, und für Jugendliche erteilt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind.

Für das Schießen auf Schießstätten gilt nach dem Waffengesetz folgendes Mindestalter:

  1. Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, für das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden,
  2. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, für das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber zwölf oder kleiner

In diesen Fällen ist das Schießen nur unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder einer verantwortlichen und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson erlaubt, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.

Möglich ist auch eine veranstaltungsbezogene Ausnahme von den Alterserfordernissen, z. B. zur Durchführung von "Schnuppertagen". In diesen Fällen ist es notwendig, dass der Veranstalter sich bereits in der Planungsphase mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung setzt.

Sofern die Mindestaltersgrenzen nicht erreicht werden, kann eine Einzelfallausnahme beantragt werden.

Die Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind bei den zuständigen Waffenbehörden einzureichen.

keine

Die Kosten richten sich nach dem Kostengesetz und Kostenverzeichnis und liegen zwischen 5,00 und 100,00 EUR.

  • Ärztliche Bescheinigung (z.B. vom Hausarzt, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde) über die körperliche und geistige Eignung des Kindes für den Leistungssport im Schießen
  • Bestätigung des Vereins über schießsportliche Begabung des Kindes
  • Es können je nach Einzelfall weitere Unterlagen durch die Waffenbehörde angefordert werden.

  • § 27 Absatz 3 und 4 Waffengesetz (WaffG)
  • § 3 Waffengesetz (WaffG)

Landratsamt Bamberg

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)