Sozialversicherungsträger, Beantragung der Genehmigung von Vermögensanlagen
Sozialversicherungsträger bedürfen im Falle des Erwerbs und des Leasens von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden einer Genehmigung der Aufsichtsbehörden.
Für genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen sind die Oberversicherungsämter die zuständigen Aufsichtsbehörden; im Fall des Erwerbs und des Leasens von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden nach § 85 Abs. 1 SGB IV jedoch nur, soweit die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben den Betrag von 25 000 000 € nicht übersteigen.
Weiterhin haben sie der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,
- Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen,
- eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu erhöhen,
- eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung ganz oder teilweise zu veräußern oder zu übertragen
- § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)
- § 5 Abs. 1 Nr. 17 Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)
- Art. 6 Abs. 2 bis 4 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
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