Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Sehteststellen, Beantragung der amtlichen Anerkennung

Die zuständige Regierung erteilt die Anerkennung für Sehteststellen. Inhaber dieser Anerkennung sind berechtigt, Sehtests für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchzuführen.

Wer Sehtests für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen möchte, bedarf der Anerkennung durch die Regierung. Stellen mit dieser Anerkennung können Sehtestbescheinigungen ausstellen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei einer Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden müssen.

Betriebe von Augenoptikern, Begutachtungsstellen für Fahreignung, Ärzte des Gesundheitsamts oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" gelten ebenfalls als anerkannt.

  1. Der Antragsteller muss seine Zuverlässigkeit nachweisen.
  2. Geschultes Personal für die Durchführung der Sehtests muss vorhanden sein.
  3. Ein Sehtestgerät gemäß der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013 muss vorhanden sein.
  4. Eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung muss gewährleistet sein.

Ein schriftlicher Antrag mit allen Nachweisen ist bei der zuständigen Regierung einzureichen.

Rahmengebühr: 51,10 bis 307,00 €

  • Führungszeugnis des Antragstellers
  • Nachweis der geforderten Sachkunde des Sehtestpersonals
  • Nachweis über Sehtestgerät gemäß DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013
  • Bestätigung eines Arztes, dass er die Aufsicht übernimmt

  • § 67 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V. m. Gebühren-Nr. 214.2
  • § 7 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)

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