Schalenwild in Wintergattern, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
In Wintergattern darf Schalenwild, ausgenommen krankes und kümmerndes Wild, nicht erlegt werden. Die Erlegung von Schalenwild, das nicht krank oder kümmernd ist, kann in besonderen Einzelfällen und unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise gestattet werden.
In Wintergattern (= Wildgehege, in denen Rotwild zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden während der Notzeit zur Fütterung gehalten wird) darf Schalenwild, ausgenommen krankes und kümmerndes Wild, nicht erlegt werden.
Die höhere Jagdbehörde kann hier Ausnahmen zulassen, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
Die Ausnahme kann zugelassen werden, wenn dies das allgemeine Wohl, insbesondere die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfordern.
Der formlose Antrag ist bei der höheren Jagdbehörde einzureichen.
- Nachweis der Erforderlichkeit (insbesondere Belange des Naturschutzes, Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege)
- Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Regierung von Oberfranken
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Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (siehe BayernPortal)