Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Blindenführhund, Beantragung als Hilfsmittel

Sind Sie blind oder hochgradig sehbehindert? Dann können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Blindenhund als Hilfsmittel beantragen.

Blindenführhunde, die in der Umgangssprache auch Blindenhunde genannt werden, sind speziell ausgebildete Hunde, die Sie im Alltag unterstützen, wenn Sie blind oder hochgradig sehbehindert sind.

Mit Hilfe des Hundes können Sie sich sicher überall orientieren. Die Hunde können zum Beispiel:

  • bestimmte Ziele aufsuchen
  • Hindernissen ausweichen
  • Gefahren erkennen
  • einmündende Straßen anzeigen
  • mit Ihnen die Fahrbahn überqueren
  • Bodenhindernisse wie Treppen und Stufen anzeigen

Ihre gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für einen Blindenführhund:

  • Anschaffung
  • Ausbildung
  • Einarbeitung
  • Ausstattung:
    • Geschirr
    • Leine
    • Halsband
    • Maulkorb
    • Kenndecke für den Freilauf

Sie erhalten zusätzlich eine monatliche Pauschale, von der Sie die Unterhaltskosten für Ihren Hund bestreiten. In der Regel sind Blindenführhunde von der Hundesteuer befreit, benötigen aber eine Steuermarke.

Ein Hundeverbot, zum Beispiel in Lebensmittelgeschäften, in Museen oder in Kirchen, gilt nicht für Blindenführhunde. Bei Flug- und Bahnreisen können Sie den Hund kostenlos mitnehmen.

  • Sie sind blind oder haben eine hochgradige Sehbehinderung.
  • Sie haben eine Verordnung des Hilfsmittels Führhund durch Ihre Augenärztin oder Ihren Augenarzt, die die Notwendigkeit eines Blindenführhundes bescheinigt.
  • Sie können die artgerechte Unterbringung und Verpflegung des Hundes gewährleisten. Dazu gehört der tägliche Auslauf.
  • Sie sind persönlich geeignet und bereit, mit einem Hund zusammenzuleben
  • Sie müssen einen Lehrgang für Orientierung und Mobilität (O & M) erfolgreich absolviert haben, damit Sie sich bei Ausfall des Führhundes, zum Beispiel bei Pausen oder während Ruhezeiten, fortbewegen können, ohne dabei von einer sehenden Person geführt werden zu müssen.  
  • Sie absolvieren mit dem Hund zusammen eine Ausbildung und legen die Gespannprüfung erfolgreich ab.

  • Sehr sinnvoll ist ein Beratungsgespräch, ob ein Blindenführhund für Sie ein geeignetes Hilfsmittel ist. Die Blinden- und Sehbehindertenvereine können Ihnen entsprechende Kontakte vermitteln.
  • Sie beantragen bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Blindenführhund als Hilfsmittel.
  • Mit einem positiven Bescheid können Sie die Auswahl des Tieres in einer zertifizierten Führhundschule vornehmen, mit der Ihre Krankenkasse einen Vertrag geschlossen hat. Ihre Krankenkasse informiert Sie über die entsprechenden Führhundschulen.
  • In der Regel werden die Hunde nach Bedarf ausgebildet, so dass Sie frühestens nach 6 Monaten Ihren Blindenführhund erhalten.
  • Eine Blindenführhundausbilderin oder ein Blindenführhundausbilder mit Ausbildungserlaubnis bildet Sie und Ihren Hund zusammen aus.
  • Im Anschluss an die abgeschlossene Ausbildung werden Sie und der Hund im Rahmen eines Einarbeitungslehrgangs aufeinander eingestimmt. Sie sollen das nötige Vertrauen zum Führhund aufbauen und der Führhund soll Sie als Bezugsperson akzeptieren.
  • Sie legen gemeinsam die sogenannte Gespannprüfung ab. Damit weisen Sie nach, dass Sie und Ihr Blindenführhund gut zusammenarbeiten und Sie auch in schwierigen Situationen sicher reagieren können.
  • Wenn Sie sich gemeinsam im Verkehr bewegen, trägt Ihr Blindenführhund ein weißes Führgeschirr mit einem Führbügel.

Es gibt keine Frist.

Bei Hilfsmitteln gilt die Zuzahlungsregel, bei der Sie höchstens 10 EUR zahlen. Unter bestimmten Bedingungen werden Sie von der Zuzahlungspflicht befreit.
Gebühr: 10 EUR

Über Ihren Antrag auf einen Blindenführhund muss Ihre Krankenkasse innerhalb von einer Frist von 2 Monaten ab Antragseingang entscheiden. Tut sie das nicht, muss Sie Ihnen die Gründe hierfür schriftlich mitteilen. (2 Monate)

Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Ärztliche Verordnung des Hilfsmittels Führhund

  • Anlage 11 zu § 25 Absatz 1 und 4 Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
  • § 33 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

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