Dienstleistungen: VG Lisberg

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Lisberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schloss

Dienstleistungen

Grundsteuer, Anzeige von Änderungen am Grundbesitz

Ändert sich etwas an den Flächen oder der Nutzung Ihres Grundbesitzes, müssen Sie dies dem Finanzamt bzw. der Gemeinde aktiv anzeigen. Das Finanzamt bzw. die Gemeinde prüft dann, ob sich durch die Änderung am Grundbesitz auch die Höhe der Grundsteuer ändert.

Bei Ihrem Grundbesitz hat sich etwas geändert? Ihnen ist nicht klar, ob sich das auf die Grundsteuer auswirkt und wie Sie dies anzeigen müssen? Im Folgenden finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen dazu. Sollten noch Fragen offenbleiben, finden Sie unter dem Punkt „weiterführende Links“ detailliertere Informationen.

 

Ausgangslage

Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden.

Seit 2025 basiert die Grundsteuer bei Grundstücken auf den Äquivalenzbeträgen und bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf den Grundsteuerwerten.

Die Finanzverwaltung hat diese Beträge auf den Stichtag 1. Januar 2022 (1. Hauptfeststellungszeitpunkt) festgestellt sowie den darauf aufbauenden Grundsteuermessbetrag festgesetzt.

Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 am Grundbesitz etwas, prüft das Finanzamt bzw. die Gemeinde, ob dies auch Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer hat. Sie müssen die Änderung aktiv melden.

 

Welche Änderungen muss ich anzeigen?

Sie müssen anzeigen, dass

  • eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
  • eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder
  • sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z. B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist).

Beispiele:

  • Es wurde ein Wintergarten angebaut.
  • Ein Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt.
  • Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet.
  • Das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde genutzt und jetzt von einer Anwaltskanzlei.
  • Ein Teil des Flurstücks wurde an einen Nachbarn verkauft.
  • Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt.

Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.

Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der ganze, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird in diesem Fall keine Anzeige erwartet.

Ändert sich hingegen das Eigentum

  • nur an einer Teilfläche des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,
  • eines teilweise oder vollständig von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes oder
  • eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden

müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.

 

Wer muss die Änderungen anzeigen?

Die Änderung muss folgende Person anzeigen:

  • Inhaberin bzw. Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks zugerechnet
  • bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: 
    hinsichtlich des Gebäudes: Eigentümerin bzw. Eigentümer des Gebäudes
    hinsichtlich des Flurstücks: Eigentümerin bzw. Eigentümer des Flurstücks
  • bei Erbbaurecht: Erbbauberechtigte

 

Wie muss ich die Änderungen anzeigen?

Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit können Sie in Bayern

  • mittels dem Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
  • mittels einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4)

anzeigen.

Beachten Sie dazu bitte den Punkt „Formulare“.

Die Änderungen müssen Sie bis zum 31. März des Jahres anzeigen, dass auf das Jahr mit den Änderungen folgt.

 

Wo muss ich die Änderungen anzeigen?

Änderungen am Grundbesitz müssen Sie beim zuständigen Finanzamt anzeigen.

Ändert sich hingegen etwas an den Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer melden Sie dies bitte Ihrer Gemeinde.

Ändert sich etwas an Ihren persönlichen Daten (z. B. Name, Anschrift, Bankverbindung für Lastschrifteinzug), melden Sie dies bitte allen Stellen, die davon betroffen sind.

 

Sonderfall: Weitere Hauptfeststellungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird alle sieben Jahre eine neue Hauptfeststellung durchgeführt. Das bedeutet, dass unabhängig davon, ob sich am Betrieb etwas geändert hat oder nicht, die Grundsteuerwerte neu ermittelt werden. Der Stichtag für die zweite Hauptfeststellung ist der 1. Januar 2029.

 

Wie wird die Grundsteuer überhaupt berechnet?

Beachten Sie dazu bitte die Ausführungen bei "Grundsteuer ab 2025; Erhalt des Bescheids über den Grundsteuerwert bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag" sowie „Grundsteuer; Erhalt des Grundsteuerbescheids und Zahlung an die Gemeinde".

Ändert sich etwas am Grundbesitz müssen Sie dies dem Finanzamt oder der Gemeinde aktiv anzeigen.

Das Finanzamt bzw. die Gemeinde prüft dann, ob dies auch Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer hat. Falls ja, werden Ihnen neue Bescheide zugeschickt.

Die Anzeige muss bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.

Beispiel: Anbau eines Wintergartens in 2025; Anzeige der Änderung beim Finanzamt bis 31. März 2026.

 

Auch, wenn die Frist bereits abgelaufen ist, sind Sie weiterhin verpflichtet, die Änderung anzuzeigen.
Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Änderungsanzeige bzw. Grundsteuererklärung kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

  • Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG)
  • Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteueränderungsanzeige

Finanzamt Bamberg

AdresseFinanzamt Bamberg
Martin-Luther-Str. 1
96050 Bamberg
+49 951 84-0+49 951 84-0

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

Das BayernPortal ist das allgemeine Verwaltungsportal des Freistaats Bayern. Es bündelt Informationen über Leistungen von Kommunen, Landes- und Bundesbehörden für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Verwaltungen.