Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung, Beantragung für Selbstständige

Auch wenn Sie selbstständig sind, können Sie sich wie versicherungspflichtige Arbeitnehmende zum allgemeinen Beitragssatzmit gesetzlichem Krankengeldanspruch ab der 7. Woche versichern. Dafür müssen Sie eine Wahlerklärung gegenüber Ihrer Krankenkasse abgeben.

Wenn Sie selbstständig und in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld. Das heißt, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit nicht arbeiten können, bekommen Sie kein Geld von Ihrer Krankenkasse.

Wenn Sie sich eine solche zusätzliche Absicherung wünschen und Anspruch auf Krankengeld haben möchten, müssen Sie dies Ihrer Krankenkasse schriftlich mitteilen. Diese schriftliche Mitteilung heißt auch "Wahlerklärung". 

Wenn Sie eine Wahlerklärung bei Ihrer Krankenkasse abgeben, zahlen Sie einen etwas höheren Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, der auch den Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. Der Anspruch auf gesetzliches Krankengeld besteht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Die Höhe des Krankengeldes beträgt in der Regel 70 Prozent Ihres Arbeitseinkommens der vergangenen 12 Monate. Damit ist das Einkommen gemeint, das Ihre Krankenkasse der Festsetzung Ihres Versicherungsbeitrags zugrunde gelegt hat.

Wenn Sie sich für eine Wahlerklärung entschieden haben und im konkreten Fall Krankengeld von Ihrer Krankenkasse erhalten wollen, müssen Sie Folgendes beachten: 

  • Der Anspruch auf Krankengeld entsteht jeweils erst von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an.
  • Wenn Sie krank sind, müssen Sie Ihrer Krankenkasse innerhalb von 1 Woche eine Krankschreibung vorlegen, um Krankengeld zu bekommen. 

In der Zeit, in der Sie Krankengeld bekommen, müssen sie unter Umständen weiterhin Beiträge zu Ihrer Pflegeversicherung, Krankenversicherung und Ihren Sozialversicherungen zahlen:

  • Wenn Sie Krankengeld beziehen, müssen Sie für die Entgeltersatzleistung keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Sind Sie jedoch in der Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung pflichtversichert, müssen Sie diese Beiträge auch während Ihrer Krankschreibung weiterzahlen. 
     

  • Die Wahlerklärung gilt nur für einen zukünftig eintretenden Krankheitsfall. 
  • Sind Sie zum Zeitpunkt der Antragsabgabe arbeitsunfähig oder tritt die Arbeitsunfähigkeit zwischen dem Tag der Abgabe und des Wirksamwerdens des Antrags ein, wirkt der Antrag ab dem Tag, an dem Sie wieder arbeitsfähig sind.
     

Den Antrag für das gesetzliche Krankengeld (Wahlerklärung) können Sie schriftlich sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.  

  • Stellen Sie den Antrag formlos. Das bedeutet, Sie müssen Ihrer Krankenkasse in Ihren Worten mitteilen, dass Sie Ihren Beitragssatz erhöhen wollen, um Kranken- oder Mutterschaftsgeld beziehen zu können. 
  • Manche gesetzlichen Krankenkassen bieten Ihnen Formulare zur Wahlerklärung an.
  • Ihre Krankenkasse wird Ihnen den Eingang Ihres Schreibens oder des Formulars und Ihren künftigen Anspruch auf Kranken- oder Mutterschaftsgeld bestätigen.
     

  • Die Wahlerklärung kann jederzeit bei Ihrer Krankenkasse abgegeben werden. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit Beginn der Mitgliedschaft in Ihrer Krankenkasse, wenn Sie die Wahlerklärung mit Ihrem Mitgliedschaftsantrag abgeben. 
  • Die Wahlerklärung gilt für 3 Jahre. 
  • Wenn Sie den entsprechenden Tarif nicht vor Ablauf der 3 Jahre kündigen, verlängert er sich um 12 Monate.
  • Sie können Ihre Wahlerklärung auch dann nicht rückgängig machen, wenn Sie die Krankenkasse wechseln. 
  • Ein Wechsel in die private Krankenkasse ist während der 3 Jahre nicht möglich.
     

Für die Bearbeitung Ihrer Wahlerklärung müssen Sie nichts bezahlen.

Die Bearbeitung dauert normalerweise 3 bis 7 Werktage.

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.
 

Wenn Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) krankenversichert sind, haben Sie automatisch Anspruch auf Krankengeld.
Die verschiedenen Krankenkassen bieten unterschiedliche Wahlttarife, mit denen Sie bereits vor der 43. Woche Krankengeld erhalten können. Für mehr Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre gesetzliche Krankenkasse.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Einkommenssteuerbescheid
    • In Spezialfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse.
       

  • § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
  • § 46 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

Das BayernPortal ist das allgemeine Verwaltungsportal des Freistaats Bayern. Es bündelt Informationen über Leistungen von Kommunen, Landes- und Bundesbehörden für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Verwaltungen.