Dienstleistungen: VG Lisberg

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Schloss

Dienstleistungen

Betriebsleitung, Anzeige der Bestellung bei der Handwerkskammer

Sie müssen die Bestellung der Betriebsleitung Ihres zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs der zuständigen Handwerkskammer anzeigen.

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als Betriebsinhaber ausüben wollen, ohne selbst die Voraussetzungen für eine Handwerksrolleneintragung zu erfüllen, müssen Sie eine Betriebsleitung bestellen, die diese Voraussetzungen erfüllt.

Die Bestellung der Betriebsleitung muss bei der Handwerkskammer angemeldet werden, damit diese die tatsächliche Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen prüfen kann. Scheidet ein Betriebsleiter aus oder ändert sich der Umfang seiner Tätigkeit muss dies der jeweils zuständigen Handwerkskammer unverzüglich mitgeteilt werden.

Es müssen entsprechende Qualifikationsnachweise vorhanden sein.

Sie müssen die Bestellung der Betriebsleitung der zuständigen Handwerkskammer mitteilen.

Zum Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle muss die Betriebsleiterbestellung vorliegen. Bei Ausscheiden des Betriebsleiters kann die Handwerkskammer eine angemessene Frist zur Benennung eines neues Betriebsleiters bestimmen.

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

  • Unterlagen, die belegen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen,z.B. Betriebsleitererklärung

  • § 16 Abs. 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HWO)
  • § 7 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
  • § 17 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)

Handwerkskammer für Oberfranken

AdresseHandwerkskammer für Oberfranken
Kerschensteinerstr. 7
95448 Bayreuth
+49 921 910-0+49 921 910-0
+49 921 910-309+49 921 910-309

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