Dienstleistungen: VG Lisberg

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Schloss

Dienstleistungen

Tierseuchenerreger, Anzeige einer Veränderung von Tätigkeiten

Wer die Erlaubnis hat mit Tierseuchenerregern zu arbeiten, muss bestimmte Veränderungen der zuständigen Behörde anzeigen.

Der Inhaber einer Erlaubnis hat

  • jeden Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie
  • jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen und
  • im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungsberechtigten

unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Es muss bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern nach Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) vorliegen, auf die sich die Änderungsanzeige bezieht.

Sie können die Änderungsanzeige online über das unter "Online-Verfahren" verlinkte Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung übermitteln.

Alternativ ist die postalische Übersendung des unter "Formulare" verlinkten, ausgefüllten PDF-Formulars möglich.

Eine Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.

Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG).

  • bei baulichen Änderungen: aktualisierte Lageskizze der Räume
  • Welche Unterlagen einzureichen sind, sollten ggf. vorab mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.

  • § 5 Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Oberfranken

Regierung von Oberfranken

AdresseRegierung von Oberfranken
Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
+49 921 604-0+49 921 604-0
+49 921 604-41258+49 921 604-41258

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

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