Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Artenschutzrecht, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung

Von den Verboten über den Zugriff, den Besitz und die Vermarktung der besonders und streng geschützten Tierarten können für einzelne Fälle Ausnahmen oder Befreiungen beantragt und erteilt werden.

Um den weiteren Artenrückgang zu bekämpfen, wurde international, auf europäischer, deutscher und bayerischer Ebene ein differenziertes Schutzsystem eingeführt. Verboten sind danach - je nach Schutzstatus - grundsätzlich vor allem der Zugriff (Entnahme, Beschädigung, Zerstörung, Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten, bestimmte Störungen) auf Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur, der Besitz, die Ein- und Ausfuhr und die Vermarktung.

Daneben können weitere Verpflichtungen hinzukommen (z. B. Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht, Haltungsanzeige). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind die verbotenen Handlungen jedoch ausnahmsweise zulässig (siehe zum Beispiel § 4 Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung) oder können auf Antrag ausnahmsweise zugelassen werden (insbesondere für Forschungszwecke).

Eine Ausnahme oder Befreiung brauchen Sie daher zum Beispiel, wenn Sie von den Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungsverboten des Bundesnaturschutzgesetzes für

  • besonders geschützte Tierarten (z. B. Maulwurf, Schwalben, Siebenschläfer)
  • besonders geschützte Pflanzenarten (z. B. bestimmteOrchideen, Arnika)

abweichen wollen.

 

Zuständige Behörden:

  • Die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden sind zuständig für alle besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten außer Wolf, Hornisse und Biber.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden sind zuständig für Wolf, Biber und Hornissen, sowie für nicht besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten.

Sie möchten eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von einem Verbot über den Zugriff, den Besitz und die Vermarktung einer besonders und streng geschützten Tierart beantragen.

Ihren Antrag können Sie mit einem formlosen Schreiben an die zuständige Regierung bzw. die zuständige Kreisverwaltungsbehörde übermitteln. Die Antragstellung ist auch per E-Mail möglich. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden stellen zum Teil auch Online-Verfahren für die Beantragung bereit.

keine

  • Ausnahmezulassungen: 
    • in bestimmten Fallkonstellationen (z. B. zum Zwecke der Forschung und Lehre): kostenfrei
    • für sonstige Fälle: je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 - 5000,00 EUR
  • Befreiungen: je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 - 10.000,00 EUR

Es existiert keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig, ist aber in einem Zeitraum von vier Wochen im Regelfall realistisch.

Die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden stellen z. B. auch Bescheinigungen für den Handel mit EU-rechtlich geschützten Arten aus oder nehmen Haltungsanzeigen für besonders geschützte Tiere nach der Bundesartenschutzverordnung entgegen. Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz.

  • keine

  • § 45 Abs. 7 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
  • § 67 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

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