Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Versteigerung, Anzeige

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

Der Versteigerer hat jede Versteigerung zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Wenn Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:

  • Die Ware stammt aus
    • einem Nachlass,
    • einer Insolvenzmasse oder
    • einer Geschäftsaufgabe oder
  • die Ware wird im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert (§ 383 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). 

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

keine

Die Anzeige muss bei der für den Versteigerungsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.

Es müssen folgende Angaben und Unterlagen übermitteln werden:

  • Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Versteigerung,
  • Bezeichnung der Warengattung,
  • Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll. Falls Zweifel daran bestehen sollten, werden Sie möglicherweise aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen.
  • Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt.
  • Angabe des Ortes, an dem sich das Versteigerungsgut bis zum Tage der Versteigerung befindet,
  • Angabe der Besichtigungszeiten.

Für die Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich:

  • Falls es sich um eine öffentliche Versteigerung handelt: Nachweis der öffentlichen Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
  • Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber,
  • Versicherung, dass die Versteigerung nicht in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht. Ausnahme: Es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.

Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.

Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen.

keine

Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten benötigen Sie eine Erlaubnis (weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen").

  • Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll, ggf. Nachweise
  • ggf. Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung, sofern diese nicht bereits vorliegt
  • Bei ungebrauchter Ware: Nachweis der öffentlichen Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer,

    sofern diese nicht bereits vorliegt; Anlass der Versteigerung sowie Namen/Anschriften der Auftraggebenden; Versicherung, dass die Versteigerung nicht in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer Verkaufsveranstaltung steht. Ausnahme: Es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.

  • § 3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)
  • § 34b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Landratsamt Bamberg

AdresseLandratsamt Bamberg
Ludwigstr. 23
96052 Bamberg
+49 951 85-0+49 951 85-0
+49 951 85-125+49 951 85-125

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

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