Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Landschaftspflege und Naturparke, Beantragung einer Förderung

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung geschützter und schutzwürdiger Flächen und Einzelbestandteile der Natur.

Zweck

Maßnahmen nach den Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) dienen dazu,

  • Natur und Landschaft als Lebensgrundlage, Umwelt und Erholungsbereich des Menschen zu erhalten und zu entwickeln,
  • Lebensräume gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten zu sichern oder wieder zu schaffen,
  • den mit der Inschutznahme von Flächen und Einzelbestandteilen der Natur verfolgten Zweck zu erreichen,
  • der Bevölkerung auf naturverträgliche Weise die heimische Natur und Landschaft zugänglich zu machen und deren ökologischen Wert zu vermitteln,
  • Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die in Plänen nach Art. 4 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) enthalten sind, zu verwirklichen,
  • einen landesweiten Biotopverbund zu entwickeln, zu erhalten und zu pflegen,
  • einen Beitrag zur Sicherung und Entwicklung des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 zu leisten.

Gegenstand

In der Regel werden gestaltende und erhaltende Maßnahmen für geschützte, im Bestand gefährdete Arten und ihre Lebensräume gefördert.

  • Investive Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen und zum Aufbau eines europäischen und landesweiten Biotopverbundsystems. 
  • Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt (Biodiversität) einschließlich spezieller Artenhilfsmaßnahmen für im Bestand gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten. 
  • Maßnahmen der naturbetonten Erholung sowie Besucherlenkung innerhalb und außerhalb von Naturparken sowie Förderung von Naturparkrangern.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse, Landschaftspflegeverbände sowie Vereine und Organisationen, die sich satzungemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, sowie Eigentümer oder Besitzer der für Maßnahmen vorgesehenen Grundstücke oder Träger der Naturparks sein.

Zuwendungsfähige Kosten

Förderfähige Vorhaben sind: 

  • Vorhaben zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie spezielle Artenschutzmaßnahmen für im Bestand gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten, 
  • Vorhaben zum Erhalt und zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken auf der Grundlage der Pflege- und Entwicklungspläne und Maßnahmen zur Sicherung und Stärkung der Naturparke als Vorbildlandschaften sowie ihrer Funktion für Arten- und Biotopvielfalt, 
  • Vorhaben zur naturverträglichen Besucherlenkung, zur Förderung des Naturverständnisses und des Naturerlebnisses, 
  • Vorhaben zur Umsetzung des Bayerischen Streuobstpaktes, 
  • Vorhaben auf Moorstandorten 
  • die Maßnahmen müssen geeignet sein, die natürliche Moorentwicklung und das Torfwachstum zu fördern und wiederherzustellen,
  • Vorbereitende und begleitende Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 
  • der Erwerb von Grundstücken, Pacht und Ausgleichszahlungen in besonderen Einzelfällen

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung für förderfähige Einzelmaßnahmen.

Die Zuwendung beträgt je nach Maßnahme bis zu 70 % der förderfähigen Gesamtkosten. Bei Maßnahmen mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung (Artenschutz für stark gefährdete Rote-Liste-Arten, Maßnahmen in Naturschutz- oder Natura-2000-Gebieten, Aufbau des landesweiten Biotopverbundsystems sowie Streuobstmaßnahmen) sind in begründeten Einzelfällen bis zu 90 % möglich, sofern eine ausreichende Beteiligung des Maßnahmeträgers sichergestellt ist. Für Moorschutzmaßnahmen kann ausnahmsweise eine 100-%-Förderung bewilligt werden.

EFRE IBW 2021-2027: Im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Ziel "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum") stellt die EU dem Freistaat Bayern für den Bereich "Grüne Infrastruktur - Verbesserung der Biodiversität" 19 Mio. Euro bereit. Die Förderung erfolgt nach den Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) unter Beachtung der einschlägigen EFRE-Vorgaben der EU.

Vorhaben auf folgenden Flächen beziehungsweise an folgenden Einzelbestandteilen der Natur: 

  • Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 gemäß den Richtlinien 2009 147 EG und 92 43 EWG, 
  • Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung im Sinn von Art. 2 Nr. 1 des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, BGBl II 1976 S. 1265, 
  • Flächen, die zum Aufbau des Biotopverbundes BayernNetzNatur beitragen, 
  • Naturparke sowie alle anderen Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die nach BNatSchG bzw. BayNatSchG geschützt sind oder dies entsprechend gilt, 
  • Biosphärenreservate, 
  • Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die als schutzwürdige Biotope erfasst oder die Lebensräume von Arten der "Roten Listen" sind und auch 
  • Flächen im Siedlungsraum und kommunale Flächen, die für das Naturerleben von besonderer Bedeutung sind.

Ausschlusskriterien:

Wirtschaftliche Tätigkeiten werden nicht gefördert.

Anträge werden über die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde) bei der Bewilligungsbehörde eingereicht. Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung (höhere Naturschutzbehörde).

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Oberfranken

Um eine verbesserte Steuerung und einen gezielteren Mitteleinsatz zu ermöglichen, werden die zur Verfügung stehenden Fördermittel 2026 erneut im Rahmen eines Priorisierungsverfahrens ausgegeben. Um berücksichtigt zu werden, müssen Förderanträge bis spätestens 27.03.2026 (Sommermaßnahmen) bzw. 24.07.2026 (Wintermaßnahmen) bei den unteren Naturschutzbehörden (uNB) eingegangen sein. Die Beantragung ist ab dem Jahr 2026 ausschließlich über die webbasierte Fachanwendung „LUNA.Natur“ möglich.

Bei der Verteilung der Haushaltsmittel wird besonderes Augenmerk auf die Sicherung von vorhandenen Strukturen des Naturschutzes gelegt. Vorhaben, die explizit der Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen oder der im Koalitionsvertrag der Regierungskoalition festgelegten Ziele dienen, werden prioritär berücksichtigt. Dazu zählen Vorhaben zur Umsetzung des Bayerischen Streuobstpaktes, des Moorschutzes, des Artenschutzes sowie zum Ausbau und zur Pflege des Biotopverbundes. Es gibt jedoch auch Vorhaben, die im aktuellen Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Dazu zählen insbesondere mehrjährige Projekte, Vorhaben der großflächigen Neuentbuschung und -freistellung oder Flächenankäufe außerhalb von Mooren. Für genauere Informationen stehen Ihnen die zuständigen Ansprechpartner der Regierungen und unteren Naturschutzbehörden zur Verfügung.

Sonderfall: „GAK-Heckenprogramm“

Unabhängig von o. g. Verfahren stehen in 2026 zusätzliche Fördermittel für die Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Hecken, Knicks, Feldgehölzen und Baumreihen zum Zwecke des natürlichen Klimaschutzes zur Verfügung. Es handelt sich dabei um zweckgebundene Bundesmittel aus der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan 2025-2028 Förderbereich 4 H 2.0). Über das Programm können grundsätzlich. Projekte bis einschl. 2031 gefördert werden.

Zuwendungsfähig sind Vorhaben zur Neupflanzung einschließlich Pflanzmaterial, Kulturvorbereitung, Schutz (z. B. gegen Wildverbiss) und Sicherung (z. B. Bewässerung) der Kultur während der ersten 5 Jahre. Heckenpflegemaßnahmen können hierüber nicht gefördert werden.

Förderanträge sind auch für diesen Zweck über die Fachanwendung „LUNA.Natur“ einzureichen. Eine Antragstellung ist ganzjährig möglich, die o. g. Stichtage gelten hier nicht. Vorhaben, die im Rahmen des GAK-Heckenprogramms förderfähig sind, müssen jedoch zwingend noch im Jahr 2026 beantragt und bewilligt werden.

Nähere Informationen zu diesem Förderprogramm erhalten Sie ebenfalls von den zuständigen Ansprechpartnern bei den Regierungen und unteren Naturschutzbehörden.

Die Antragstellung findet aktuell in jährlich mehreren Phasen - Sommer bzw. Winter - statt. Die Frist für die aktuelle Antragstellung der Sommermaßnahmen 2026 läuft bis zum 27.03.2026. Die Wintermaßnahmen 2026 können anschließend bis zum Fristablauf 24.07.2026 beantragt werden.

Es fallen keine Kosten an.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Maßnahmebescheibung, Begründung zur Kostenkalkulation, ggf. weitere Unterlagen: Die beizubringenden Unterlagen werden ggf. von den Kreisverwaltungsbehörden (untere Naturschutzbehörden) ergänzt.

  • Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien - LNPR)

Landratsamt Bamberg

AdresseLandratsamt Bamberg
Ludwigstr. 23
96052 Bamberg
+49 951 85-0+49 951 85-0
+49 951 85-125+49 951 85-125

Regierung von Oberfranken

AdresseRegierung von Oberfranken
Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
+49 921 604-0+49 921 604-0
+49 921 604-41258+49 921 604-41258

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

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