Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Kindertageseinrichtungen, Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung, Personalmeldung und von besonderen Vorkommnissen

Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat gegenüber der zuständigen Behörde die Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII zu erfüllen.

Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist (unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, Zahl der verfügbaren Plätze sowie Namen und der beruflichen Ausbildung der Leitung und der Betreuungskräfte) der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Änderungen des Namens und der Anschrift des Trägers, der Art und des Standorts der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.

Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese können

  • betreute Kinder, Jugendliche,
  • Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Einrichtung oder
  • die Einrichtungen bzw. Einrichtungsteile

betreffen.

Eine bevorstehende Schließung des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn eine Betriebserlaubnis erteilt wurde (siehe auch "Verwandte Themen").

Die Anzeigen und Meldungen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln. Sie können formlos erfolgen.

Zuständig für die Meldung nach § 47 SGB VIII ist jeweils die Betriebserlaubnisbehörde. Das kann die Regierung oder die Kreisverwaltungsbehörde sein. 

  • Für Einrichtungen in Trägerschaft einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises sind die Regierungen zuständig.
  • Bei Einrichtungen in Trägerschaft freier Träger oder kreisangehöriger Gemeinden muss differenziert werden, ob Art. 29 BayKiBiG anwendbar ist:
    • wenn Öffnungszeiten < 20h/Woche, dann sind die Regierungen zsutändig
    • wenn Öffnungszeiten >= 20h/Woche, dann sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig

Die Anzeigen und Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Die Stellungnahmen sind zeitnah zu übermitteln.

keine

  • § 47 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
  • § 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
  • Art. 9b Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG)

Landratsamt Bamberg

AdresseLandratsamt Bamberg
Ludwigstr. 23
96052 Bamberg
+49 951 85-0+49 951 85-0
+49 951 85-125+49 951 85-125

Regierung von Oberfranken

AdresseRegierung von Oberfranken
Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
+49 921 604-0+49 921 604-0
+49 921 604-41258+49 921 604-41258

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

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