Psychotherapeutische Leistungen für gesetzlich Unfallversicherte, Erhalt
Zugang zu psychotherapeutischen Leistungen nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit erhalten Sie über das Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung.
Raubüberfälle, aber auch das Erleiden oder Miterleben schwerer Unfälle oder besonderer Gefahrenlagen können für Betroffene sehr belastende Ereignisse sein, die nicht selten zu einer psychischen Verletzung (Trauma) führen. Auslöser dafür können die unmittelbare Bedrohung von Leib und Leben sowie das Gefühl der Hilfslosigkeit und des völligen Ausgeliefertseins sein.
Wie körperliche Wunden bedürfen auch psychische Verletzungen besonderer Hilfe zur Heilung. Wenn Sie unter einer psychischen Verletzung leiden, sollten Sie möglichst rasch nach dem traumatischen Erlebnis Hilfe in Anspruch zu nehmen. Damit wirken Sie der der Entstehung von psychischen Erkrankungen mit Langzeitfolgen entgegen und stärken Ihre natürlichen Selbstheilungskräfte.
Nach einem anerkannten Berufsunfall oder einer Berufskrankheit ist in der gesetzlichen Unfallversicherung in diesem Fall das Psychotherapeutenverfahren vorgesehen. Das Verfahren regelt die Anforderungen sowie Durchführung der Leistungen für Sie. Nur ärztliche und psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die spezielles Fachwissen haben und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sind, können an diesem Verfahren beteiligt werden.
Ihre Therapie beginnt mit bis zu 5 Sitzungen. Im Anschluss wird über eine Fortsetzung von ambulanter Psychotherapie in Form einer Kurz- oder Langzeittherapie entschieden. In besonders schwerwiegenden Fällen können auch stationäre Leistungen in Betracht kommen.
Die Therapie wird von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse oder von der Durchgangsärztin oder dem Durchgangsarzt eingeleitet.
- Sie müssen einen anerkannten Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, mit Eintritt eines psychischen Gesundheitsschadens, nachweisen.
- Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Sie Opfer einer Gewalttat (Raub, Überfall) oder Augenzeuge schwerer Unfallereignisse geworden sind.
Haben Sie einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit mit einem psychischen Gesundheitsschaden erlitten, ist es wichtig, dass Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse von dem Ereignis Kenntnis erhält.
Suchen Sie nach einem entsprechenden Ereignis eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt auf.
Alternativ können Sie sich auch direkt online oder per Post an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse wenden.
Online-Dienst:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
- Sie können sich anmelden.
- Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
- Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
- Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
- Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
- Füllen Sie das OnlineFormular aus und senden Sie es ab.
- Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
- Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse
- Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.
Nachricht per Post:
- Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
- Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.
Das Psychotherapeutenverfahren wird dann von Ihrer Durchgangsärztin beziehungsweise Ihrem Durchgangsarzt oder Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse eingeleitet. Mit dieser Einleitung sind bis zu 5 Sitzungen genehmigt.
Sie haben unter den im Rahmen des Psychotherapeutenverfahrens zugelassenen Therapeutinnen und Therapeuten die freie Wahl.
Es gibt keine Frist.
Gebühr: keine
- Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
- § 27 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Unfallkassen
Gewerbliche Berufsgenossenschaften
Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.
Das BayernPortal ist das allgemeine Verwaltungsportal des Freistaats Bayern. Es bündelt Informationen über Leistungen von Kommunen, Landes- und Bundesbehörden für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Verwaltungen.