Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Online-Ausweisfunktion, Beantragung eines Berechtigungszertifikats

Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion als anbietende Organisation in einer eigenen Anwendung nutzen möchten, brauchen Sie ein Berechtigungszertifikat.

Für jeden elektronischen Dienst, der mit dem Online-Ausweis genutzt werden kann, ist ein Berechtigungszertifikat erforderlich, welches zur Authentisierung und Authentifizierung von Nutzerin und Nutzer sowie Diensteanbieter berechtigt.

Ein Berechtigungszertifikat beantragen können:

  • Diensteanbieter und
  • Identifizierungsdiensteanbieter
  • Vor-Ort-Diensteanbieter

Es werden folgende Berechtigungen unterschieden:

  • der Identitätsnachweis gegenüber Online-Diensteanbietern,
  • das Vor-Ort-Auslesen bei Diensteanbietern und
  • der Identitätsnachweis gegenüber Identifizierungsdiensteanbietern.

Identitätsnachweis gegenüber Online-Diensteanbietern

Mit dem Berechtigungszertifikat bekommen Sie die Erlaubnis, Daten aus Personalausweisen zur Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers anzufragen und zu verarbeiten. Mit dem Berechtigungszertifikat und den geprüften elektronischen Schlüsseln, wird der technische Zugriff ermöglicht. Sie können damit die Online-Ausweisfunktion als ein digitales Identifizierungsmittel in Ihren eigenen Online-Dienst oder in einem Automaten oder Terminal integrieren.
In Ihrem Antrag müssen Sie darlegen, weshalb Sie ein Interesse an der Nutzung der Online-Ausweisfunktion haben und wie Sie die Personendaten der Ausweisinhaberinnen beziehungswiese der Ausweisinhaber nutzen werden. Außerdem müssen Sie sicherstellen, dass die Daten ausreichend geschützt sind.

Vor-Ort-Auslesen bei Diensteanbietern

Überall dort, wo Personendaten wie Name und Adresse in ein Formular übernommen werden sollen, bietet sich ein Vor-Ort-Auslesen an. Die Daten werden elektronisch ausgelesen und übernommen.
Die Ausweisinhaberin beziehungsweise der Ausweisinhaber ist persönlich anwesend. Die Inhaberin oder der Inhaber der Berechtigung muss die Ausweisinhaberin beziehungsweise den Ausweisinhaber vor dem Auslesen der Daten anhand des aufgedruckten Lichtbilds und seiner Personendaten identifizieren.
Beim Vor-Ort-Auslesen entfällt die PIN-Eingabe durch die Ausweisinhaberin oder den Ausweisinhaber. Sie wird durch die Eingabe oder technische Erfassung der Zugangsnummer (Card Access Number – CAN) auf der Vorderseite des Ausweises durch die Inhaberin oder den Inhaber der Berechtigung ersetzt.
 
Identitätsnachweis gegenüber Identifizierungsdiensteanbietern

Unternehmen und Behörden können für den Identitätsnachweis einen zertifizierten Service Dritter in Anspruch nehmen. Die sogenannten Identifizierungsdiensteanbieter stellen die Daten aus der Nutzung der Online-Ausweisfunktion im Einzelfall den Unternehmen und Behörden zur Verfügung. 
Identifizierungsdiensteanbieter müssen dafür anstelle der Diensteanbieter die Berechtigung und das Berechtigungszertifikat beantragen.

Sie müssen zusätzlich Ihren Service beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizieren lassen.

Die Berechtigungen sind jeweils höchstens 3 Jahre gültig. Bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung und das Gesetz können sie jederzeit sofort entzogen werden.

Hinweis

Den Berechtigungszertifikateanbieter (BerCA) müssen Sie als antragstellende Organisation selbst beauftragen. Das heißt: Auf Basis des positiven Berechtigungsbescheides des Bundesverwaltungsamts (BVA) schließen Sie direkt mit dem Berechtigungszertifikateanbieter (BerCA) einen Vertrag über den technischen Bezug des Berechtigungszertifikats und der Sperrlisten ab.
 

Ein Berechtigungszertifikat beantragen können:

  • Diensteanbieter
  • Identifizierungsdiensteanbieter
  • Vor-Ort-Diensteanbieter

Weitere Voraussetzungen:

  • Anforderungen an Diensteanbieter für Ihren Erwerb einer Berechtigung:
    • Identität des Diensteanbieters mitteilen und nachweisen
    • Schilderung des dem Antrag zugrundeliegenden Interesses an einer Berechtigung, insbesondere zur geplanten organisationsbezogenen Nutzung
    • Nachweis über Maßnahmen zu Datenschutz und Sicherheit
    • es dürfen keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung vorliegen
  • Gesonderte Anforderungen an Identifizierungsdiensteanbieter:
    • Zertifikat des Bundesamtes für Informationssicherheit (BSI) über die Einhaltung der Vorgaben
  • Außerdem brauchen Sie für den Betrieb einen eigenen eID-Server oder ein Dienstleistungsunternehmen als eID-Service-Provider oder
    • eine geeignete Software,
    • ein Lesegerät für das Vor-Ort-Auslesen und
    • eine geeignete Integration der Ausweisanwendung in Ihre Website beziehungsweise Ihr Hintergrundsystem.

Sie müssen das Berechtigungszertifikat schriftlich oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen.

Schriftliche Antragstellung:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des BVA und füllen Sie dort das Antragsformular elektronisch aus.
  • Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und unterschreiben Sie es.
  • Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular gemeinsam mit allen weiteren geforderten Unterlagen per Post an die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate.
  • Die Vergabestelle prüft Ihren Antrag.
  • Sie bekommen dann per Post
    • den Nachweis über die Berechtigung oder
    • einen Bescheid über die Ablehnung
    • oder eine Aufforderung zur Neubeantragung
      zugestellt.

Online-Antragstellung:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie dort das Antragsformular elektronisch aus.
    • Hinweis: Für die Online-Funktion benötigen Sie Ihren Personalausweis mit PIN-Nummer
  • Fügen Sie die weiteren geforderten Unterlagen als Scan hinzu.
  • Senden Sie Ihren Antrag ab.
  • Die Vergabestelle prüft Ihren Antrag.
  • Sie bekommen dann wahlweise per Post oder in Ihren digitalen Postkorb der BundID
    • den Nachweis über die Berechtigung zugestellt oder
    • einen Bescheid über die Ablehnung
    • (oder eine Aufforderung zur Neubeantragung)
      zugestellt.
  • Sie müssen dann einen Berechtigungszertifikateanbieter (BerCA) für die Bereitstellung der Berechtigungszertifikate wählen und können dann auf Basis des positiven Berechtigungsbescheids einen Vertrag abschließen.
  • Nun können Sie einen eigenen eID-Server betreiben oder einen Dienstleister als eID-Service-Provider auswählen.

Hinweis:

eID-Service-Unternehmen können Sie kostenpflichtig bei der Beschaffung der Zertifikate unterstützen und die vollständige Infrastruktur zur Verfügung stellen.
 

Gültigkeit des Berechtigungszertifikates


Gebühr: 115 EUR

Rücknahme oder Widerruf einer Berechtigung


Gebühr: 80 EUR

abgelehnter Antrag auf Berechtigung


Gebühr: 102 EUR

Erteilung einer Berechtigung

Ausstellung eines Berechtigungszertifikates Hinweis: Die Vertragsverhandlungen zwischen Ihnen als Diensteanbieter und dem Berechtigungszertifikateanbieter (BerCA) sollten frühzeitig beginnen, damit Sie das Zertifikat rechtzeitig nutzen können. (1 bis 2 Wochen)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

  • Erforderliche Unterlage/n

    Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

    • Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben)
    • Datenschutzerklärung
    • Handelsregisterauszug (nur für E-Business)
    • Beschreibung des dem Antrag zu Grunde liegenden Interesses an einer Berechtigung
    • Zum Verständnis können Sie Ihren Geschäftsprozess anhand eines Flussdiagramms darstellen und dem Antrag beifügen.
    • Falls Sie ein technisches Dienstleistungsunternehmen in Anspruch nehmen, fügen Sie bitte den Vertrag hinzu.
    • Zertifikat des Bundesamtes für Informationssicherheit (BSI) (nur Identifizierungsdiensteanbieter)

  • § 21 ff. Personalausweisgesetz (PAuswG)
  • § 28 Personalausweisverordnung (PAuswV)

Bundesverwaltungsamt

AdresseBundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln
+49 221 758-0+49 221 758-0
+49 221 758-2823+49 221 758-2823

Bundesministerium des Innern und für Heimat (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

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