Dienstleistungen: VG Lisberg

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Schloss

Dienstleistungen

Zolllager, Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb

Wenn Sie ein Zolllager betreiben wollen, müssen Sie eine Bewilligung beantragen.

In einem Zolllager können Sie Nicht-Unionswaren unbegrenzt auf dem Gebiet der Europäischen Union (EU) lagern. Dabei müssen Sie

  • keine Einfuhrabgaben zahlen und
  • keine handelspolitischen Maßnahmen wie Einfuhrgenehmigungen beachten, soweit diese nicht:
    • den Eingang oder Ausgang von Waren in das Zollgebiet der EU untersagen
    • den Export von Waren aus dem Zollgebiet der EU heraus untersagen

Zolllager bieten Ihnen die Möglichkeit:

  • importierte Ware vor einem anschließenden Export unverzollt zwischenzulagern
  • Einfuhrabgaben erst zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen
  • gelagerte Waren in andere Zollverfahren zu überführen

Es gibt verschiedene Typen von Zolllagern:

  • öffentliche Zolllager (CW1 oder CW2)
  • private Zolllager (CWP)

Wenn Sie den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren erfolgreich beantragt haben, können Sie das Lager auf unbefristete Zeit nutzen. Wenn es in Ihrem Unternehmen Änderungen gibt, die sich auf Ihre Bewilligung auswirken könnten, müssen Sie diese melden. Dazu gehört zum Beispiel die Beantragung eines Insolvenzverfahrens.

Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie:

  • in der Europäischen Union ansässig sein
  • das Verfahren ordnungsgemäß durchführen können. Das bedeutet, Sie müssen:
    • zoll- und steuerrechtliche Vorschriften einhalten
    • Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen zufriedenstellend führen
    • praktisch und beruflich fähig sein
  • eine Gesamtsicherheit leisten in Höhe möglicherweise entstehender Zollschulden
  • versichern, dass Sie das Zolllager nicht als Verkaufsräume nutzen. Das heißt, die Verkaufsräume müssen vom Zolllager räumlich getrennt sein.

Die Zollbehörde muss:

  • die Nämlichkeit der Waren prüfen können: Sie muss überprüfen können, ob es sich tatsächlich um die Waren handelt, die mit der Zollanmeldung in das Zolllagerverfahren überführt wurden.
  • die Waren ohne unverhältnismäßigen Aufwand überprüfen können.

Um eine Lagerstätte als Zolllager verwenden zu dürfen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen:

  • Verwenden Sie das Formular "Antrag auf Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren" (Formular 0290).
  • Fügen Sie dem Formular die ausgefüllten "Fragebögen zollrechtliche Bewilligungen" Teil II, III und V bei.
    • Als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter benötigen Sie die Fragebögen nicht.
  • Sie füllen außerdem den "Antrag auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit" (Formular 0597) aus.
  • Senden Sie die Unterlagen an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt informiert Sie für die Annahme Ihres Antrags.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.
  • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

Bei mitgliedstaatenübergreifender Bewilligung:

  • Stellen Sie den Antrag über das EU-Trader-Portal. Verwenden Sie für die Zusatzangaben das "Zusatzblatt nationale Angaben".
  • Senden Sie das ausgefüllte Zusatzblatt und die Teile des Fragebogens per Post an das zuständige Hauptzollamt. Nehmen Sie in Ihrer Sendung Bezug auf die durch das EU-Trader-Portal erzeugte Antragsnummer.

Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Sie die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führen oder in dem sie zugänglich ist und an dem wenigstens ein Teil der Lagerung durchgeführt wird. Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen, anhand derer die Zollbehörde eine Entscheidung treffen kann.

Es gibt keine Frist.

Es entstehen keine Kosten für Sie. Jedoch müssen Sie in der Regel eine Sicherheitsleistung aufbringen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • gegebenenfalls auf Verlangen des Hauptzollamts: Lagerskizzen oder -beschreibungen, auf denen die Lage der Zolllagerflächen erkennbar ist
    • Teile II, III und V des "Fragebogens zollrechtliche Bewilligung"
      • nicht erforderlich, wenn Sie über einen Status als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO - Authorised Economic Operator) verfügen

  • Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung)

Hauptzollamt Schweinfurt

AdresseHauptzollamt Schweinfurt
Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt
+49 9721 6464-0+49 9721 6464-0
+49 9721 6464-1800+49 9721 6464-1800

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