Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Patientenverfügung, Informationen über Festlegungen

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich im Voraus für den Fall einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen bezüglich der Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen.

Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Das gilt auch, wenn für Sie eine Betreuung mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitssorge angeordnet wurde. Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind, vor allem Ihren Willen nicht mehr äußern können, muss ein Bevollmächtigter oder Betreuer für Sie entscheiden. Ist weder ein Bevollmächtigter noch ein Betreuer für Sie bestellt, muss bei eilbedürftigen Maßnahmen der Arzt nach Ihrem "mutmaßlichen Willen" handeln. Ihr "mutmaßlicher Wille" ist überhaupt maßgeblich für jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sich selbst nicht mehr äußern können, sofern Sie keine schriftliche Patientenverfügung erstellt haben. Gegebenenfalls muss von Ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer ermittelt werden, wie Sie sich entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch kundtun könnten.

Die Ermittlung Ihres "mutmaßlichen Willens" kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z.B. gegenüber Angehörigen, Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Deshalb ist es wichtig, dies vorausschauend in einer Patientenverfügung festzulegen.

Die Patientenverfügung darf nicht nur allgemeine Formulierungen enthalten, wie z.B. den Wunsch "in Würde zu sterben", wenn ein erträgliches Leben nicht mehr möglich erscheint. Vielmehr muss ganz konkret festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen oder fortgesetzt werden darf. Um der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entsprechen, muss eine Patientenverfügung sowohl konkret bestimmte medizinische Maßnahmen (wie z.B. die künstliche Ernährung) enthalten, die durchgeführt oder unterlassen werden sollen, als auch hinreichend konkret beschriebene Behandlungssituationen bezeichnen, für die die Patientenverfügung gelten soll. Bei der Formulierung der Krankheitszustände ist darauf zu achten, keine auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriffe wie z.B. "schwere" Gehirnschädigung zu verwenden, die für sich genommen nicht klar sind. Es ist empfehlenswert, ein Formularmuster zu verwenden und sich vor der Formulierung einer Patientenverfügung ärztlich beraten zu lassen.

Nähere Hinweise und ein Formularmuster zur Patientenverfügung finden Sie in der Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (siehe "Weiterführende Links").

  • §§ 1827, 1828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

AdresseBayerisches Staatsministerium der Justiz
Prielmayerstr. 7
80335 München
+49 89 5597-01+49 89 5597-01
+49 89 5597-2322+49 89 5597-2322

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

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