Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Technisches Hilfswerk, Beantragung einer Erstattung für ausgefallene Arbeitsleistung

Wenn sich privat Beschäftigte oder Selbständige ehrenamtlich beim Technischen Hilfswerk (THW) engagieren, dürfen ihnen daraus grundsätzlich keine Nachteile erwachsen. 

Ein Ehrenamt im Technischen Hilfswerk (THW) soll mit der Berufstätigkeit zeitlich möglichst gut vereinbar sein. Für Einsätze anlassgebende Ereignisse passieren nicht nur nach Feierabend oder zu Urlaubszeiten, sondern auch während der Arbeitszeit.

Wenn Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen, die ehrenamtlich als THW-Kraft arbeiten, sollten Sie mit Ihren Beschäftigten grundsätzlich und möglichst vorab zeitlich abstimmen, wie und wann Einsätze möglich sind.

Privatbeschäftigten THW-Helferinnen und -Helfern wird ihr Gehalt ungeachtet eines THW-Einsatzes wie gewohnt weitergezahlt. Dies gilt für angeordnete Einsätze, Übungen, Lehrgänge und sonstige Ausbildungsveranstaltungen.

Für die private Arbeitgeberseite besteht die Möglichkeit, bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit einen Antrag auf Erstattung des während eines THW-Einsatzes weitergewährten Arbeitsentgelts zu stellen.

Für Selbstständige besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Entschädigung für Verdienstausfall infolge ihres Einsatzes zu stellen.

Die oben angegebenen Anträge müssen beim zuständigen THW-Ortsverband oder bei der zuständigen THW-Regionalstelle gestellt werden.

THW-Helferinnen und -Helfer, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, bekommen diese Leistungen ungeachtet eines THW-Einsatzes wie gewohnt weiter ausgezahlt. Öffentliche Arbeitgeber bekommen den Ausfall nicht erstattet.

Anträge können stellen:

  • private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
  • beruflich Selbstständige

Der an die Bundesanstalt THW gerichtete Antrag von privater Arbeitgeberseite auf Erstattung des während eines THW-Einsatzes weitergewährten Arbeitsentgelts muss schriftlich beim zuständigen THW-Ortsverband oder bei der zuständigen THW-Regionalstelle gestellt werden (das heißt Übermittlung per Post oder Einreichung vor Ort).

  • Sie als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber erhalten zuvor unaufgefordert vom THW ein sogenanntes Freistellungsschreiben.
  • Diesem Schreiben liegt ein von privater Arbeitgeberseite auszufüllendes Formular für den Erstattungsantrag bei.
  • Bitte füllen Sie diesen Antrag aus und senden Sie ihn dem THW-Ortsverband zu, der für die betreffende Arbeitnehmerin oder den betreffenden Arbeitnehmer zuständig ist.

Das THW überweist Ihnen dann in der Regel binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrags den Erstattungsbetrag für den jeweiligen Zeitraum.

Verdienstausfall oder fortgewährte Leistungen können bis zu 3 Jahre (nach BGB)  nach Einsatzende abgerechnet werden.

Es fallen keine Kosten an.

Maximal 4 Wochen

Formulare erhalten Sie unaufgefordert nach Einsatzende.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Bei der Antragsstellung müssen eingereicht werden:

    • von privater Arbeitgeberseite:
      • Antrag auf Kostenerstattung
      • Nachweis über Gehalt und regelmäßige Arbeitszeiten
      • mit Gehaltsabrechnungen
    • von Selbstständigen:
      •  Antrag auf Kostenerstattung
      • Gewerbeschein,
      • Nachweis über Einkommen und regelmäßige Arbeitszeiten
      • gegebenenfalls: Bestätigungsschreiben vom Steuerbüro beziehungsweise Jahresabrechnungen

  • § 3 des Gesetzes über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)

Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

AdresseBundesanstalt Technisches Hilfswerk
Provinzialstraße 93
53127 Bonn
+49 228 940-0+49 228 940-0
+49 228 940-1520+49 228 940-1520

Bundesministerium des Innern und für Heimat (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

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