Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Immissionsschutz, Anzeige der Errichtung eines störfallrelevanten Betriebsbereichs

Sie möchten einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Wenn Sie einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Ihre Anzeige muss bestimmte Angaben enthalten.

Wenn Sie diese Angaben der zuständigen Behörde schon im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt haben, bedarf es keiner gesonderte Anzeige mehr.

Sie möchten einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben.

  • Sie reichen die vollständige Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich ein.
  • Die Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Rückfragen müssen Sie der Behörde gegebenenfalls weitere Informationen bereitstellen.
  • Wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

Sie müssen die Anzeige mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung des Betriebsbereichs bei der zuständigen Behörde einreichen.

Es fallen keine Kosten an.

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie den Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstatten.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Vollständige Anzeige mit den geforderten Angaben
      • Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs
      • eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers
      • Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls diese nicht die Betreiberin oder der Betreiber ist
      • ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen
      • Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe
      • Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs
      • Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können. Wenn verfügbar, Informationen zu
        • benachbarten Betriebsbereichen
        • anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
        • Bereichen und Entwicklungen:
          • von denen ein Störfall ausgehen könnte
          • bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann
          • bei denen sich die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können

  • § 7 Absatz 1 Störfall-Verordung (12. BImSchV)

Regierung von Oberfranken

AdresseRegierung von Oberfranken
Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
+49 921 604-0+49 921 604-0
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Ludwigstr. 23
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+49 951 85-125+49 951 85-125

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