Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Wiederaufforstung, Beantragung einer Fristverlängerung

Waldflächen, die z.B. nach Hiebsmaßnahmen oder infolge von Stürmen oder Insektenfraß keinen Baumbestand mehr aufweisen, müssen wieder aufgeforstet werden. Dies müssen Waldbesitzende durch Pflanzung, Saat oder Naturverjüngung innerhalb einer bestimmten Frist gewährleisten.

Das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) gibt in Art. 15 vor, dass Waldbesitzende kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen innerhalb bestimmter Fristen wieder aufforsten müssen.

Vor dem Hintergrund des Klimawandels sollten Waldbesitzende besonders auf die Auswahl der Baumarten achten. Möglichst klimatolerante und an die örtlichen Bodenverhältnisse angepasste Baumarten haben bessere Chancen, mit dem sich wandelnden Klima zurecht zu kommen.

Bei Fragen stehen Ihnen die Försterinnen bzw. Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "Weiterführende Links").

Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen müssen innerhalb von drei Jahren wieder aufgeforstet werden.

Bleibt der neu begründete oder natürlich aufgekommene Baumbestand unvollständig, muss er innerhalb von fünf Jahren nach Räumung der Fläche ausreichend mit jungen Bäumen ergänzt werden.

Die genannten Fristen können gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 3 BayWaldG in besonderen Fällen auf Antrag bei der zuständigen unteren Forstbehörde, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, in Textform verlängert werden.

Beratung und Förderung

Die Wiederaufforstung unbestockter Flächen und auch der Umbau instabiler Waldbestände hin zu klimatoleranten und zukunftsträchtigen Mischwäldern wird durch den Freistaat Bayern bei entsprechenden Voraussetzungen ab 1. Juli 2025 durch das Waldförderprogramm finanziell unterstützt. Die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung beraten Sie gerne zu den Themen Wiederaufforstung und Waldumbau, wie z. B. zu örtlich angepassten Baumarten, Pflanzverfahren und Fördermöglichkeiten (siehe Försterfinder unter "Weiterführende Links").

  • Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
  • § 11 Bewirtschaftung des Waldes (Bundeswaldgesetz - BWaldG)

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg

AdresseAmt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
Schillerplatz 15
96047 Bamberg
+49 951 8687-0+49 951 8687-0
+49 951 8687-1217+49 951 8687-1217

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

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