Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Kleiderverschleiß, Erhalt einer Entschädigung

Wenn Ihre Kleidung nach einem Arbeitsunfall, einem Wegeunfall oder durch eine Berufskrankheit verschleißt, weil Sie zum Beispiel eine Prothese tragen, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung.

Bei einem außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche, der durch das Tragen und Benutzen von Hilfsmitteln infolge eines anerkannten Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit verursacht wird, zahlt Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse eine Entschädigung.
Sie erhalten die Entschädigung als monatlichen Pauschalbetrag. Dabei handelt es sich um einen Mindestbetrag, für den Sie keine Belege (zum Beispiel Rechnungen) einreichen müssen. Ein Antrag ist nicht nötig. Ihr Unfallversicherungsträger prüft Ihren Anspruch von Amts wegen, also ohne, dass Sie etwas tun müssen. 
Sollten Sie höhere Kosten haben, als der Pauschbetrag abdeckt, können Sie entsprechende Belege ohne Antrag bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse einreichen.
Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich geregelt. Die monatlichen Pauschalbeträge werden jährlich zum 01.07. durch das Gesetz zur Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes neu bestimmt.

  • Sie leiden unter einem anerkannten Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit.
  • Sie tragen oder benutzen aufgrund des dadurch entstandenen Gesundheitsschadens ein Hilfsmittel.
  • Sie haben dadurch einen außergewöhnlichen Verschleiß an Ihrer Kleidung und Wäsche.
  • Sie gehören zu einer der rechtlich bestimmten Personengruppen.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen festgestellt.
  • Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse informiert Sie, um Ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen.
Sind Ihnen über den Pauschalbetrag hinaus Kosten entstanden, ist eine Entschädigung unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich.
Sie können die Entschädigung für den Verschleiß an Kleidern und Wäsche online oder per Post beantragen. 
Online-Dienst:
  • Rufen Sie den Online-Dienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt. 
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.
Nachricht per Post: 
  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.
     

Es gibt keine Frist.

Es fallen keine Kosten an.

Der automatisch behördlich ermittelte Pauschalbetrag wird umgehend erstattet. Die Bearbeitung darüber hinaus entstandener Kosten beträgt 1 bis 2 Wochen. (1 bis 2 Wochen)

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Solange der Pauschalbetrag Ihre Kosten abdeckt, müssen Sie keine Unterlagen einreichen.
    • Wenn Sie eine höhere Entschädigung benötigen, müssen Sie Ihre entsprechenden Kosten durch Belege, zum Beispiel Rechnungen, nachweisen.

  • § 7 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter (OrthVersorgUVV)
  • Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
  • Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
  • § 31 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Unfallkassen

Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

Das BayernPortal ist das allgemeine Verwaltungsportal des Freistaats Bayern. Es bündelt Informationen über Leistungen von Kommunen, Landes- und Bundesbehörden für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Verwaltungen.