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Dienstleistungen

Soziale Entschädigung für hinterbliebene Eltern, Beantragung einer monatlichen Entschädigungszahlung

Eltern von Opfern der Kriegsauswirkungen beider Weltkriege können Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) beantragen.

Sterben Geschädigte an den Folgen einer Schädigung, erhalten deren leibliche Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung (MEZ), wenn sie voll erwerbsgemindert sind oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder das 60. Lebensjahr vollendet haben. Den leiblichen Eltern stehen (mit gewissen Einschränkungen) Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern sowie Großeltern gleich. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hätte und ist bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen ausgeschlossen.

Die MEZ beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist, für beide Elternteile je 157 €, soweit nur noch ein Elternteil lebt 261 EUR.

Eltern sind voll erwerbsgemindert oder können aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben oder haben das 60. Lebensjahr vollendet habe.

Sie müssen den Leistungsantrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales stellen.

Die Versorgung beginnt in der Regel mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Erstantrag von Hinterbliebenen vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Geschädigten gestellt, beginnt die Versorgung frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.

keine

  • Nachweis über Erwerbsunfähigkeit

  • § 88 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)

Zentrum Bayern Familie und Soziales

AdresseZentrum Bayern Familie und Soziales
Kreuz 25
95445 Bayreuth
+49 921 605-03+49 921 605-03
+49 921 605-3903+49 921 605-3903

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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