Behandlung im Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung von gesetzlich Unfallversicherten, Einreichung von Belegen
Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit einen Unfall oder eine Krankheit haben, bezahlt die gesetzliche Unfallversicherung die medizinische Behandlung.
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt sowohl Krankenhauskosten als auch die Kosten in Einrichtungen der Rehabilitation.
Das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung rechnet die Kosten für Ihre Behandlung direkt mit Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ab. Dies gilt für ambulante sowie für stationäre Behandlungen.
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bezahlen Ihre stationäre Behandlung, wenn diese medizinisch notwendig ist. Ihre Behandlung kann voll- oder teilstationär sein. Sie umfasst alle Leistungen, die in Ihrem Fall für die medizinische Versorgung notwendig sind. Dazu kann insbesondere Folgendes gehören:
- Behandlung,
- Krankenpflege,
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie
- Unterkunft und Verpflegung.
Sie können Gesundheitsschäden erleiden, für die wegen ihrer Art oder Schwere eine besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung nötig ist. In solchen Fällen werden Sie in besonderen Einrichtungen behandelt.
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie für Ihre Behandlung keinen Eigenanteil zahlen.
- Sie hatten einen anerkannten Arbeits, Schul- oder Wegeunfall.
- Sie leiden an einer anerkannten Berufskrankheit.
Das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung rechnet die Behandlungskosten direkt mit Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ab.
Sollten Ihnen im Zusammenhang mit der Behandlung Kosten entstanden sein (Eigenanteil), können Sie diese bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zurückfordern.
Reichen Sie dazu die Belege bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse online oder formlos per Post ein.
Online-Dienst:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
- Sie können sich anmelden.
- Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
- Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
- Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
- Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
- Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
- Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
- Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
- Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.
Nachricht per Post:
- Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
- Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.
Es gibt keine Frist.
Für Sie fallen keine Kosten an.
- Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. Eine Ausnahme ist gegebenenfalls der Zahlungsnachweis des Eigenanteils.
- § 33 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
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