Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Beantragung

Als Witwe, Witwer oder Teil einer Lebenspartnerschaft mit der verstorbenen Person können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente erhalten.

Kommt es zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, sichert die gesetzliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen finanziell ab.

Das heißt, Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann Sie finanziell unterstützen, wenn Ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner durch einen solchen Versicherungsfall verstorben ist. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Ein Antrag ist nicht nötig.

Die Rente beträgt in den ersten 3 Monaten nach dem Tod 2 Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), also des Einkommens der verstorbenen Person. Danach beträgt die Rente grundsätzlich 30 Prozent davon.

Unter bestimmten Bedingungen kann die Rente in den ersten 3 Monaten 40 Prozent des jährlichen Einkommens betragen, wenn Sie

  • ein Kind erziehen,
  • mindestens 47 Jahre alt sind
  • oder berufs- oder erwerbsunfähig sind.

Wenn Sie ein eigenes Einkommen haben, kann sich die Rente verringern.

Der Anspruch auf Rente besteht in der Regel nicht, wenn:

  • Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Versicherungsfall geschlossen haben und
  • der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.

Eine Ausnahme besteht hier, wenn erkennbar ist, dass Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in erster Linie eingegangen sind, um die Rente zu erhalten.

Sie haben unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene:

  • Tod der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners infolge eines Versicherungsfalles:
    • Arbeitsunfall,
    • Wegeunfall oder
    • Berufskrankheit
  • Sie haben schon davor in einer rechtsgültigen Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gelebt.

Sie haben in der Regel keinen Anspruch, wenn

  • Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Versicherungsfall geschlossen haben und
  • der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.

Grundsätzlich müssen Sie die Hinterbliebenenrente nicht beantragen. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse stellt den Anspruch und die Höhe der Hinterbliebenenrente von sich aus ("von Amts wegen") fest .

Sie haben die Möglichkeit, den Vorgang online oder per Post anzustoßen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Es gibt keine Frist.

Es fallen keine Kosten an.

1 bis 3 Monate

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Sterbeurkunde
    • Kontonummer der bezugsberechtigten Person (IBAN und BIC)
    • Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Sozialversicherungsnummer der bezugsberechtigten Person
    • gegebenenfalls Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern

    Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen Sie einreichen müssen.

  • § 65 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

Das BayernPortal ist das allgemeine Verwaltungsportal des Freistaats Bayern. Es bündelt Informationen über Leistungen von Kommunen, Landes- und Bundesbehörden für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Verwaltungen.