Dienstleistungen: VG Lisberg

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Schloss

Dienstleistungen

Gebärdensprache in Verwaltungsverfahren, Beantragung einer Kostenerstattung

Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens können eine Erstattung der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer beantragen.

Hörbehinderte Menschen haben das Recht die Deutsche Gebärdensprache in einem Verwaltungsverfahren zu verwenden.

Sie können für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschenden gegenüber Behörden oder Gerichten sowie für hör- oder sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen und mit der Schule eine Kostenerstattung beantragen.

Es werden die notwendigen Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetschenden, Gebärdensprachdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer erstattet. Fahrtkosten und sonstige notwendige Auslagen werden in vollem Umfang erstattet. Bei Nutzung der übrigen Kommunikationshilfen tragen die Behörden die entstandenen Aufwendungen, soweit sie notwendig und angemessen sind. 

Es werden die Kosten zu den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erstattet.

  • Sie haben eine Hör- oder Sprachbehinderung.
  • Sie haben die Gebärdensprache oder andere Kommunikationshilfen zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren oder zur Kommunikation mit der Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle oder Schule verwendet.
  • Das Verwaltungsverfahren kann nicht schriftlich durchgeführt oder Sie können Rechte durch schriftliche Äußerung nicht ausreichend wahrnehmen.
  • Sie haben die Kommunikationshilfen selbst zur Verfügung gestellt.
  • Sie haben die Behörde über die Wahl der Kommunikationshilfen rechtzeitig informiert. Eine nachträgliche Änderung ist nur möglich, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und die Änderung nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt.

Wenn Sie die Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellen, können Sie die Erstattung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen.

Auf Wunsch kann die Aufwendungserstattung direkt an den Erbringer der Leistung ausgezahlt werden.

keine

  • Nachweis über Aufwendungen(z. B. Rechnungen)

  • Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit der Schule (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung - BayKHV)
  • Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz - BayBGG)
  • Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz-BGG)
  • Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)

Landratsamt Bamberg

AdresseLandratsamt Bamberg
Ludwigstr. 23
96052 Bamberg
+49 951 85-0+49 951 85-0
+49 951 85-125+49 951 85-125

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

Das BayernPortal ist das allgemeine Verwaltungsportal des Freistaats Bayern. Es bündelt Informationen über Leistungen von Kommunen, Landes- und Bundesbehörden für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Verwaltungen.