Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Jagdpachtvertrag, Anzeige

Der Jagdpachtvertrag ist ein Pachtvertrag in Form der Rechtspacht, durch den das Jagdausübungsrecht in einem bestimmten Jagdbezirk einem anderen (Jagdpächter) eingeräumt wird. Er ist der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Der Verpächter (Jagdgenossenschaft, Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks) ist verpflichtet, dem Jagdpächter die ungehinderte und ungestörte Jagdausübung innerhalb der vereinbarten räumlichen und zeitlichen Grenzen zu gewähren. Der Jagdpächter ist v.a. zur pünktlichen Zahlung des vereinbarten Jagdpachtpreises und zur Erfüllung der Abschusspläne, ferner zum Ersatz entstandener Wildschäden verpflichtet, wenn und soweit er das im Jagdpachtvertrag übernommen hat.

Der Jagdpachtvertrag muss bestimmte Anforderungen erfüllen, die bei Verstoß zur Nichtigkeit führen.

Zum Beispiel: Er ist schriftlich abzuschließen. Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Die Gesamtfläche auf der einem Jagdpächter das Jagdausübungsrecht zusteht und die Anzahl der Mitpächter sind begrenzt. Der Jagdpachtvertrag ist der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen.


Erlöschen
Der Jagdpachtvertrag erlischt insbesondere dann, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.

Der Vertrag ist der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige insbesondere dann beanstanden, wenn er gegen das Hegeziel verstößt oder wenn die Mindestpachtzeit von 9 (bei Niederwildrevieren) bzw. 12 Jahren (bei Hochwildrevieren) nicht eingehalten ist. Die Beanstandung führt, wenn sie unanfechtbar ist, zur Aufhebung des Jagdpachtvertrages, wenn der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist von den Vertragsteilen behoben worden ist.

  • § 6 AVBayJG
  • § 12 Bundesjagdgesetz
  • Art. 14 Abs. 4 Jagdpachtvertrag

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