Straßenbau, Beantragung der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren sind besondere förmliche Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bau oder die Änderung von Straßen. Zuständig für die Durchführung sind die Regierungen.
Bedeutende Straßenbauprojekte berühren regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Belange und erfordern deren Ausgleich. Mit dem Neubau von Bundesfernstraßen und Staatsstraßen aber auch bestimmten Kreis-, Gemeindeverbindungs- oder Ortsstraßen darf deshalb in der Regel erst begonnen werden, wenn vorher ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Für selbständige Radwege und untergeordnete Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen besteht die Möglichkeit, ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen. Gleiches gilt für die gesetzlich bestimmten Fälle der Änderung einer Straße.
Das Planfeststellungsverfahren ist das Baugenehmigungsverfahren für Straßen.
Für die Durchführung straßenrechtlicher Planfeststellungsverfahren sind die Regierungen verantwortlich. Die zuständige Regierung (Planfeststellungsbehörde) wird auf Antrag einer Straßenbaubehörde (Autobahn GmbH des Bundes, Staatliches Bauamt, Landkreis oder Gemeinde) tätig. Die Straßenbaubehörden fertigen die Planunterlagen und informieren die Bevölkerung bereits frühzeitig über geplante Vorhaben, z. B. im Rahmen von Bürgerversammlungen.
Ablauf des Planfeststellungsverfahrens
Hat die Straßenbaubehörde die Planunterlagen fertig gestellt, beantragt sie bei der Planfeststellungsbehörde, der jeweiligen Bezirksregierung, die Einleitung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens.
Die Regierung holt als Anhörungsbehörde die Stellungnahmen der Fachbehörden ein und beteiligt die betroffenen Gemeinden.
Die Öffentlichkeit wird beteiligt:
Für Bundesfernstraßen erfolgt die Auslegung der Pläne und Unterlagen nach vorheriger Bekanntmachung regelmäßig durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde. Einzelnen Beteiligten kann auf sein/ihr Verlangen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit, etwa die Einsicht an der Behörde unter Anleitung durch kundige Behördenmitarbeiter, zur Verfügung gestellt werden. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in den jeweiligen örtlichen Tageszeitungen.
Für Staats-, Kreis- und ggf. Gemeindestraßen erfolgt die Auslegung der Pläne und Unterlagen i.d.R. durch eine Veröffentlichung im Internet, wobei die Auslegung der Planunterlagen in den Gemeinden als zusätzliches Informationsangebot zu erfolgen hat. Die Bekanntmachung erfolgt durch eine Veröffentlichung im Internet, wobei die ortsübliche Bekanntmachung in diesem Fall zusätzlich in den Gemeinden zu erfolgen hat.
Einwendungen gegen das Vorhaben können bis zu zwei Wochen bzw. bis zu einem Monat im Falle von Verfahren, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen, nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist vorgebracht werden. Einwendungsbefugt ist jeder und jede, dessen/deren Belange durch das Vorhaben berührt werden. Für die Einwendungen gelten die in der jeweiligen Bekanntmachung beschriebenen Formvorschriften. Zulässig sind u.a.: Schriftliche Post oder elektronische Zusendungen mit qualifizierter elektronischen Signatur an die Regierung.
Regelmäßig wird hierauf der Vorhabenträger zu den Einwendungen angehört. Er erhält Gelegenheit, die Einwendungen zu prüfen und darauf zu erwidern.
Die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und die rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen können in einem gesonderten Termin (Erörterungstermin/Einzelanhörung) mit den Behördenvertretern und Einwendungsführern behandelt werden. Ein Erörterungstermin wird frühzeitig ortsüblich bekannt gemacht und zusätzlich im Internet veröffentlicht. Erörterungstermin und Einzelanhörung haben u.a. zum Ziel, Lösungen für mit dem Vorhaben verbundene Konflikte zu finden.
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss oder lehnt den Antrag ab.
Bei Bundesfernstraßen erfolgen Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses indem die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der wesentliche Entscheidungsinhalt in Tageszeitungen bekanntzumachen.
Bei den übrigen Straßen wird der Planfeststellungsbeschluss dem Antragsteller und denjenigen Einwendern zugestellt, über deren Einwendungen entschieden worden ist. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ferner werden die festgestellten Planunterlagen einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses für die Dauer von zwei Wochen im Internet veröffentlicht, wobei die Auslegung in den Gemeinden als zusätzliches Informationsangebot zu erfolgen hat.
Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann unmittelbar Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden. Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses.
Mit dem Straßenbau darf in der Regel erst begonnen werden, wenn ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Ausnahmsweise ist der Beginn der Arbeiten zuvor auf Antrag möglich, dies gilt insbesondere für vorbereitende Arbeiten.
Bis zu zwei Wochen bzw. einen Monat bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Regierung schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden. Das Nähere bestimmen die Gesetze und die Anhörungsbehörde. Bei Staats-, Kreis- und ggf. Gemeindestraßen können Einwendungen schriftlich und ggf. zur Niederschrift der betroffenen Gemeinden oder der Regierung erhoben werden. Einzelheiten können der Bekanntmachung entnommen werden.
Eine Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden.
Verwaltungskosten fallen für Einwendungsführer i.d.R. nicht an. Ausnahmen bilden Auslagen für angeforderte Kopien, Niederschriften u. ä. Eigene Aufwendungen des Einwendungsführers (z. B. Rechtsanwaltskosten) sind von diesem selbst zu tragen.
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
Regierung von Oberfranken
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