Dienstleistungen: VG Lisberg

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Lisberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schloss

Dienstleistungen

Abschleppen über die Autobahn, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Für das Abschleppen über die Autobahn ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

In Nothilfe-Fällen ist das Abschleppen grundsätzlich genehmigungsfrei. Eine Autobahn muss vom Abschleppverband an der nächsten Anschlussstelle verlassen werden. Ein Einfahren auf die Autobahn ist nicht erlaubt. Für das Abschleppen über die Autobahn ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Sie kann insbesondere von Unternehmern beantragt werden, die sich auf das Abschleppen spezialisiert haben und hierfür geeignete Einsatzfahrzeuge vorhalten.

Ein Abschleppen liegt dann vor, wenn ein betriebsunfähiges Fahrzeug außer Verkehr, bzw. zum nächsten geeigneten Reparatur- oder Abstellort gebracht werden soll. Dabei liegt der Nothilfegedanke zu Grunde. Ein Fahrzeug kann sich aufgrund eines Unfalls oder eines technischen Defekts nicht mehr aus eigener Kraft bewegen und soll aus dem öffentlichen Verkehrsraum gebracht werden. In diesen Nothilfe-Fällen ist das Abschleppen grundsätzlich genehmigungsfrei. Aus Sicherheitsgründen muss die Autobahn vom Abschleppverband an der nächsten Anschlussstelle verlassen werden (siehe § 15 a Straßenverkehrs-Ordnung). Bleibt ein Fahrzeug außerhalb der Autobahn liegen, darf nicht auf die Autobahn aufgefahren werden.

Eine Ausnahmegenehmigung, oft auch als "Abschleppgenehmigung" bezeichnet, ist für die Fälle erforderlich, bei denen das Abschleppen über die Autobahn erfolgen soll. Sie kann insbesondere für gewerbliche Unternehmer sein, die die Gewähr zum sicheren und fachgerechten Abschleppen bieten, sich also auf das Abschleppen spezialisiert haben und hierfür geeignete Einsatzfahrzeuge vorhalten.

Die Dauerausnahmegenehmigung wird für das Abschleppen für bis zu 150 km Autobahnstrecke erteilt, wobei der Geltungsbereich auf Bayern beschränkt ist. Sie ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu befristen.

In besonderen Fällen kann (darüber hinaus) auch eine Einzelausnahmegenehmigung erteilt werden.

  • Zuverlässigkeit des Abschleppunternehmers, insbesondere keine Verstöße (Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten) im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Vorschriften und
  • das Unternehmen muss nach Kenntnis der erteilenden Behörde über ausreichende Erfahrung beim Bergen und Abschleppen verfügen.

keine

Rahmengebühr: 10,20 bis 767,00 EUR

  • Gutachten für den Bereich Bergen und Abschleppen auf Grundlage der Abschlepprichtlinie Bayern (ARB)

  • § 15a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • § 46 Abs. 1 Nr. 4c Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Anlage (zu § 1) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Landratsamt Bamberg

AdresseLandratsamt Bamberg
Ludwigstr. 23
96052 Bamberg
+49 951 85-0+49 951 85-0
+49 951 85-125+49 951 85-125

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

Das BayernPortal ist das allgemeine Verwaltungsportal des Freistaats Bayern. Es bündelt Informationen über Leistungen von Kommunen, Landes- und Bundesbehörden für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Verwaltungen.