Dienstleistungen: VG Lisberg

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Schloss

Dienstleistungen

Infektionsschutz, Informationen über Absonderungseinrichtungen

Die Gemeinden stellen die notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung.

Bei bestimmten Infektionserkrankungen (lebensbedrohliche hochkontagiöse Erkrankungen wie z.B. hämorrhagisches Fieber) schreibt das Infektionsschutzgesetz wegen deren besonderer Gefährlichkeit vor, dass Personen, die daran erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Die (Bundes)Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass dafür die notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen. In Deutschland wurden dazu 7 sogenannte Sonderisolierstationen geschaffen. Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetseite des Robert Koch-Institutes (siehe unter "Weiterführende Links").

Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann gemäß Infektionsschutzgesetz angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder sonst geeigneter Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür Sorge zu tragen, dass dafür die notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Nötigenfalls sind Räume und Einrichtungen von den (Bundes)Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

Ein Betroffener (Kranker, Krankheitsverdächtiger etc.) ist zwangsweise abzusondern, wenn er Absonderungsanordnungen nicht nachkommt oder dies nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist. Die zwangsweise Absonderung in Ausnahmefällen dient, wie alle Absonderungsmaßnahmen, dem Schutz der Bevölkerung und der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Vollzugsmaßnahmen

Die zuständige Behörde ordnet gemäß §§ 28 ff. Infektionsschutzgesetz notwendige Schutzmaßnahmen an, soweit und solange dies erforderlich ist, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Soweit Maßnahmen der Absonderung oder Quarantäne zur Verhinderung der Weiterverbreitung ansteckender Erkrankungen zu treffen sind, berät das örtlich zuständige Gesundheitsamt die Vollzugsbehörden. Bei Gefahr im Verzug kann das Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen auch unmittelbar verfügen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten.

  • § 30 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Verwaltungsgemeinschaft Lisberg - Sachgebiet 11, Hauptverwaltung und Bürgerbüro

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Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

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