Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Wohnungsgeberbestätigung, Vorlage

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung einer Wohnung mitzuwirken. Das Bundesmeldegesetz sieht in § 19 vor, dass der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person dem Meldepflichtigen eine Bestätigung des Einzugs zur Vorlage bei der Meldebehörde ausstellen muss:

Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung (Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird) zur Verfügung stellt. Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder deren Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch Hauptmieter sein, die Wohnraum untervermieten.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers
  • Datum des tatsächlichen Einzugs
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen

Die bloße Vorlage des Mietvertrags erfüllt nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, da in ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers kann auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde erfolgen. 

In dem Fall erhalten Sie von Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihm zuvor von der Meldebehörde mitgeteilt wurde. Weigert sich der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung (rechtzeitig) zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

 

Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrem Vermieter.

Es besteht für Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der Meldebehörde abzugeben, wenn die Gemeinde-/Stadtverwaltung einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihm von der Meldebehörde mitgeteilt wird.

Wenn Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor oder geben das Zuordnungsmerkmal an.

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.

Weigert sich der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

Für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung fallen keine Gebühren an.

Wenn die Bestätigung vom Wohnungsgeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann. 

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

  • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • § 54 Bundesmeldegesetz (BMG)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Verwaltungsgemeinschaft Lisberg

Verwaltungsgemeinschaft Lisberg - Sachgebiet 11, Hauptverwaltung und Bürgerbüro

AdresseVerwaltungsgemeinschaft Lisberg - Sachgebiet 11, Hauptverwaltung und Bürgerbüro
Weißbergstraße 2a
96170 Priesendorf
+49 9549 9897-0+49 9549 9897-0
+49 9549 9897-70+49 9549 9897-70

Sachgebiet 11, Hauptverwaltung und BürgerbüroOrt
Weißbergstraße 2a
96170 Priesendorf

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

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