Radioaktive Abfälle, Ablieferung
Gemäß Atomgesetz (§ 9a AtG) haben die Länder Landessammelstellen für die Annahme und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten.
Der Freistaat Bayern hat hierzu die Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe GmbH (GRB) gegründet. Die Gesellschaft verfügt dabei über alle erforderlichen Genehmigungen, Vorrichtungen und Lagermöglichkeiten in Mitterteich.
Die Abfälle stammen vorwiegend aus Krankenhäusern, Arztpraxen und Forschungseinrichtungen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um verunreinigte Schutzkleidung, Spritzen, Reinigungsmaterial und nicht mehr verwendbare Bestrahlungsquellen, Prüfstrahler und Versuchseinrichtungen.
Die Landessammelstelle Bayern übernimmt radioaktive Abfälle,
- die ein Ablieferungspflichtiger nach§ 5 Abs. 4 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) an sie abzuliefern hat und die den Bestimmungen ihrer Annahmebedingungen entsprechen (siehe "Weiterführende Links") und
- deren Ablieferung die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 5 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) zugelassen hat.
Enthalten die radioaktiven Abfälle „Kernmaterial" im Sinne der EURATOM-Verordnung 302/2005 vom 08.02.2005 ist die Abgabe dieser radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle Bayern unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Landessammelstelle Bayern möglich und bedarf ggf. einer gesonderten Vereinbarung. „Kernmaterial" im Sinne der EURATOM-Verordnung 302/2005 ist: Natururan, abgereichertes Uran, angereichertes Uran, Thorium, Plutonium.
Die von der Landessammelstelle Bayern übernommenen radioaktiven Abfälle werden auf die Möglichkeit zur schadlosen Wiederverwertung geprüft. Ergibt sich hieraus, dass nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine Wiederverwertung möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, werden die radioaktiven Abfälle als Reststoffe verwertet.
Die Landessammelstelle führt gemäß § 5 Abs. 6 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.
Der Abfallverursacher verfügt über eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV bis 2018) bzw. Strahlenschutzgesetz (StrlSchG ab 2019).
Für die Entsorgung radioaktiver Abfälle über die Landessammelstelle Bayern müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (siehe "Annahmebedingungen" unter "Weiterführende Links").
Die Ablieferung der radioaktiven Abfälle ist vom Ablieferer bei der Landessammelstelle Bayern schriftlich durch den Antrag und Begleitschein und dem Formular für die stoffliche Beschreibung des Abfalls zu beantragen. Beide Formulare sind für jeden Abfallbehälter als Original vollständig ausgefüllt und unterschrieben der Landessammelstelle Bayern zu zusenden.
Anhand dieser Unterlagen prüft die Landessammelstelle Bayern, ob die Voraussetzungen für die Annahme der radioaktiven Abfälle vorliegen und teilt dem Ablieferer den Ablieferungs- bzw. den Abholtermin sowie Einzelheiten der Ablieferung mit.
Kann die Landessammelstelle Bayern beantragte radioaktive Abfälle nicht annehmen, unterrichtet sie den Antragsteller und gibt nach Möglichkeit Auskunft über andere Entsorgungswege.
Bei dem Transport radioaktiver Abfälle sind die hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) zu beachten. Für die Anlieferung radioaktiver Abfälle zur Landessammelstelle Bayern wird ein Abholdienst angeboten.
- Umgangsgenehmigung des Abfallverursachers
- § 5 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)
- § 9a Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz AtG)
- § 7 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG)
- Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe GmbH
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