Ärzte und Psychotherapeuten im ländlichen Raum, Beantragung der Landarztprämie
Der Freistaat Bayern gewährt eine Prämie für die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten, die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Filialbildungen in medizinisch schlechter versorgten Regionen.
Zweck und Ziel der Landarztprämie
Eine ausreichende wohnortnahe ambulante ärztliche Versorgung ist in Bayern überwiegend gewährleistet. Aufgrund ungünstiger Entwicklungen von infrastrukturellen und soziodemografischen Faktoren kann es insbesondere bei einer Kumulierung besonderer Herausforderungen, wie dem Zusammentreffen einer alternden Bevölkerung mit erhöhtem medizinischen Versorgungsbedarf bei gleichzeitig ebenfalls älter werdender Ärzteschaft sowie ungünstiger Erreichbarkeit und Mobilitätslage, in Einzelfällen zu einer unzureichenden medizinischen Versorgung kommen. Für diese Regionen, die häufig einen ländlichen Charakter aufweisen, ist es oftmals schwieriger, ausreichend Ärztinnen und Ärzte für eine vertragsärztliche Tätigkeit zu gewinnen, um die Versorgungslage langfristig zu stabilisieren. Mit der Landarztprämie soll ein finanzieller Ausgleich für diese besonderen Herausforderungen erfolgen und damit die Entscheidung für die Niederlassung, Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Filialbildungen im Landarztprämiengebiet gefördert werden.
Zuwendungsempfänger
Empfänger der Landarztprämie können folgende Arztgruppen sein:
- Hausärztin/Hausarzt
- Frauenärztin/Frauenarzt
- Kinderärztin/Kinderarzt
- Augenärztin/Augenarzt
- Chirurgin/Chirurg
- Hautärztin/Hautarzt
- HNO-Ärztin/HNO-Arzt
- Nervenärztin/Nervenarzt
- Orthopädin/Orthopäde
- Urologin/Urologe
- Psychotherapeutin/Psychotherapeut
- Kinder- und Jugendpsychiaterin/Kinder- und Jugendpsychiater.
Höhe der Prämie
- Die Höhe der Landarztprämie für eine Niederlassung von Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten sowie bei einer Gründung eines MVZ mit der Fachrichtung der Psychotherapie beträgt bis zu 20.000 Euro. Bei Bildung einer Filiale beträgt die Landarztprämie bis zu 5.000 Euro.
- Die Höhe der Landarztprämie für eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten oder bei einer Gründung eines MVZ mit einer der oben genannten Arztgruppen (außer Psychotherapie) beträgt bis zu 60.000 Euro. Bei Bildung einer Filiale beträgt die Landarztprämie bis zu 15.000 Euro.
- Die Höhe der Landarztprämie reduziert sich bei hälftigem Versorgungsauftrag um die Hälfte, bei einem Versorgungsauftrag zu drei Vierteln um ein Viertel.
- Die oben genannten Fördersummen reduzieren sich entsprechend Nr. 5.4 Landarztprämienrichtlinie bei einer gleichzeitigen Förderung auf Grundlage der Sicherstellungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
- Die Niederlassung muss im Landarztprämiengebiet erfolgen.
- Landarztprämiengebiet ist jeder Planungsbereich des Bedarfsplans der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (Planungsbereich), für den vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V angeordnet sind, es sei denn, es sind trotz der Zulassungsbeschränkungen Ausnahmen nach § 100 Abs. 3 SGB V, § 101 Abs. 1 Satz 8 und Abs. 4 Satz 5 und 6 SGB V oder § 103 Abs. 2 Satz 4 SGB V möglich. Eine Ausnahme liegt auch dann vor, wenn die für den Planungsbereich angeordneten Zulassungsbeschränkungen ohne die beabsichtigte Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V in der nächsten regulären Sitzung des Landesausschusses aufgehoben werden müssten oder ein unmittelbares schwerwiegendes lokales Versorgungsdefizit entstünde und eine ausreichende Mitversorgung der lokalen Bevölkerung durch andere an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.
Zudem setzt die Landarztprämienrichtlinie voraus, dass
- sich Ärztinnen und Ärzte der Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater in einer bayerischen Gemeinde mit höchstens 40.000 Einwohnern bzw.
- sich Ärztinnen oder Ärzte der anderen Arztgruppen in einer bayerischen Gemeinde mit höchstens 20.000 Einwohnern niederlassen, eine Filiale bilden oder ein MVZ gründen,
- die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit (Stichtag) erfolgt ist und der Antrag auf Gewährung der Landarztprämie spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Stichtag eingereicht wurde,
- der Empfänger der Landarztprämie sich verpflichtet, die ärztliche Tätigkeit, für die die beantragte Prämie gewährt wird, mindestens 60 Monate ab dem Stichtag am Praxissitz aufrechtzuerhalten und die ärztliche Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich im beantragten Umfang am im Antrag genannten Praxissitz im Landarztprämiengebiet auszuüben (Bindungsdauer).
Die Antragstellung ist elektronisch über den Formularserver Bayern (IT-DLZ) mittels des dort bereitgestellten Antragsformulars vorzunehmen.
Seit dem 01.04.2023 ist eine Registrierung/Anmeldung über die Bayern-ID, bzw. die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises erforderlich.
Hinweise und Informationen über die einzelnen Anmeldeverfahren (BayernID oder Online-Ausweisfunktion) finden Sie unter "Weiterführende Links".
Die Antragstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit erfolgen und der Antrag muss innerhalb dieser Frist beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eingehen. Bitte beachten Sie, dass die erstmalige Registrierung/Anmeldung über die Bayern-ID, bzw. die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises einige Tage in Anspruch nehmen kann.
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel ca. 4 – 6 Wochen.
Die Niederlassung, Filialbildung bzw. Gründung des MVZ muss in Übereinstimmung mit der ärztlichen Bedarfsplanung geschehen und die zulassungsrechtliche Entscheidung muss erfolgt sein.
- ein Arztregisterauszug der kassenärztlichen Vereinigung (KVB), Druckdatum nach Beginn der ärztlichen Tätigkeit
- die zulassungsrechtliche Entscheidung über die vertragsärztliche Tätigkeit des Antragstellers oder die Gründung eines MVZ bzw. die Genehmigung zur Filialbildung der KVB
- ggf. weitere individuelle Unterlagen
- Art. 53 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Richtlinie über die Gewährung einer Landarztprämie (Landarztprämienrichtlinie – LAPR)
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
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