Dienstleistungen: VG Lisberg

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Lisberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schloss

Dienstleistungen

Prostituierte, Anmeldung der Tätigkeit

Wenn Sie eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben möchten, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde anmelden.

Die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter muss vor der Aufnahme der Tätigkeit und persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchten, erfolgen.

Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

Bei der Anmeldung erhalten Sie in einem Informations- und Beratungsgespräch wichtige Informationen zur und eine Beratung über die Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter.

Das Informations- und Beratungsgespräch muss mindestens umfassen:

  1. Grundinformationen zur Rechtslage nach dem Prostituiertenschutzgesetz, nach dem Prostitutionsgesetz sowie zu weiteren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde für die Prostitutionsausübung gelten,
  2. Grundinformationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung,
  3. Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft,
  4. Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen und
  5. Informationen über die bestehende Steuerpflicht der aufgenommenen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang zu erfüllenden umsatz- und ertragssteuerrechtlichen Pflichten.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung (Anmeldebescheinigung). Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren zwei Jahre, für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren ein Jahr. Sie kann nach Ablauf ihrer Gültigkeit verlängert werden.

Sie können sich zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausstellen lassen. Diese enthält statt Ihres Vor- und Nachnamens einen selbst gewählten Alias, also einen von Ihnen gewählten Namen, den Sie bei Ihrer Tätigkeit verwenden.

Die Anmeldebescheinigung ist bei der Ausübung der Tätigkeit stets im Original mitzuführen. Ohne Anmeldebescheinigung dürfen Sie als Prostituierte oder als Prostituierter nicht tätig sein. Wer ohne oder mit einer ungültigen Anmeldebescheinigung der Prostitution nachgeht, erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn

  1. die erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vorliegen, insbesondere der Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung,
  2. die Person unter 18 Jahre alt ist,
  3. die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung steht,
  4. die Person unter 21 Jahren ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll, oder
  5. wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

Die Anmeldung muss persönlich bei der Behörde erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchten.

Die persönliche Anmeldung und das Informations- und Beratungsgespräch sollen in einem vertraulichen Rahmen durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde stellt der oder dem Prostituierten während des Beratungsgesprächs Informationen zur Ausübung der Prostitution in geeigneter Form zur Verfügung. Die Informationen sollen in einer Sprache verfasst sein, die die oder der Prostituierte versteht.

Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person eine Anmeldebescheinigung aus.

Sie müssen Ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden.

  • 35 Euro für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung
  • 35 Euro für die Ausstellung einer Aliasbescheinigung

Gemäß § 5 Abs. 1 ProstSchG stellt die zuständige Behörde zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung der anmeldepflichtigen Person innerhalb von fünf Werktagen eine Anmeldebescheinigung aus.

Mögliche Vorgaben zu Sperrbezirken sind zu beachten.

  • Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
  • zwei Lichtbilder(aktuelle Lichtbilder ohne Rand, 45 mm hoch und 35 mm breit)
  • Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung
  • ggf. Nachweis, dass Sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben(nur ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind)

  • § 3 Abs. 1 Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
  • § 5 Abs. 1 und 6 Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

Das BayernPortal ist das allgemeine Verwaltungsportal des Freistaats Bayern. Es bündelt Informationen über Leistungen von Kommunen, Landes- und Bundesbehörden für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Verwaltungen.