Dienstleistungen: VG Lisberg

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Lisberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schloss

Dienstleistungen

Private Ersatzschulen, Beantragung von Schulgeldersatz

Der Freistaat Bayern gewährt für Schülerinnen und Schüler an privaten Ersatzschulen gem. Art. 47 BaySchFG Schulgeldersatz.

Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Freistaat Bayern den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 110,00 Euro je Kalendermonat. Für Schülerinnen und Schüler, die eine staatlich genehmigte Ersatzschule der genannten Schularten besuchen, ersetzt der Staat das Schulgeld bis zu 70 % des Schulgeldersatzes für staatlich anerkannte Schulen. 

Die Beantragung erfolgt durch den jeweiligen Schulträger.

  • Staatliche Anerkennung oder staatliche Genehmigung der Schule
  • Bestehen eines gültigen Schulvertrages
  • Erhebung von Schulgeld
  • Schriftliche Vereinbarung mit den Ersatzberechtigten über die Höhe des Schulgeldersatzes und die Tatsache der Verrechnung mit der Schulgeldforderung.
  • Keine anderweitige öffentliche Förderung, die das Schulgeld ersetzt

Der Antrag auf Schulgeldersatzabschläge ist vom jeweiligen Schulträger schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Schule einzureichen. Nach Prüfung entscheidet das Landesamt über die Bewilligung der gesetzlichen Leistungen. Die Schulträger erhalten bei Bewilligung in den Monaten November, Februar und Mai Abschlagszahlungen (§ 22 AVBaySchFG).

Am Ende des Schuljahres ist ein weiterer Antrag (Endabrechnung) mit namentlicher Schülerliste vorzulegen, die die Zahl der Monate, für die Schulgeld zu entrichten war und den Sollbetrag Schulgeldersatz enthält. Nach Durchführung der Endabrechnung erfolgt die Schlusszahlung durch das Landesamt für Schule.

 

Der Abschlagsantrag ist bis zum 10. Oktober jeden Jahres unter Angabe der Schülerzahlen vom 1. Oktober und der Höhe des monatlich festgesetzten Schulgeldes einzureichen.

Damit die Schlusszahlung zeitnah erfolgen kann, ist der Antrag auf Endabrechnung zusammen mit der Schülerliste möglichst bald nach Ablauf des Schuljahres, spätestens jedoch bis 15. Oktober, vorzulegen.

  • Art. 47 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
  • § 22 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG)

Bayerisches Landesamt für Schule

AdresseBayerisches Landesamt für Schule
Stuttgarter Straße 1
91710 Gunzenhausen
+49 9831 686-0+49 9831 686-0
+49 9831 686-199+49 9831 686-199

Bayerisches Landesamt für Schule (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

Das BayernPortal ist das allgemeine Verwaltungsportal des Freistaats Bayern. Es bündelt Informationen über Leistungen von Kommunen, Landes- und Bundesbehörden für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Verwaltungen.