Krankenhausinvestitionen, Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert die notwendigen Investitionen der in dessen Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser (akutstationäre Krankenhausversorgung).
Einzelförderung von Investitionen (Art. 11 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
Folgende Investitionen werden einzeln gefördert:
Die Errichtung von Krankenhäusern (Umbau, Erweiterungsbau, Neubau) einschließlich der damit in notwendigem Zusammenhang stehenden Erstausstattung sowie umfassende Gesamtsanierungsmaßnahmen,
die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von mittelfristigen Anlagegütern (durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren),
die Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern (durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als drei und bis zu 15 Jahren), soweit die Ergänzung über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
Die Vorhaben werden durch mit den Krankenhausträgern vereinbarte Festbeträge gefördert. Die Finanzierung erfolgt über die Bayerischen Jahreskrankenhausbauprogramme.
Pauschalförderung (Art. 12 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
Für die eigenverantwortliche Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern sowie für kleinere Investitionen, deren Kosten einschließlich Umsatzsteuer die Kostengrenze von einem Fünftel der Jahrespauschale des einzelnen Krankenhauses nicht übersteigen, werden den Krankenhausträgern pauschale Fördermittel gewährt.
Förderung von Nutzungsentgelten (Art. 13 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
Anstelle der Einzelförderung von Investitionen können Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, soweit die Errichtung oder Beschaffung des Anlageguts unmöglich oder weniger wirtschaftlich ist.
Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen (Art. 15 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene Investitionskosten Darlehen aufgenommen, so können die seit der Aufnahme in den Krankenhausplan entstandenen Lasten des Schuldendienstes gefördert werden. Zudem sind Darlehenslasten aus Investitionen für einzelne (bisher anderweitig genutzte) Gebäude von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern förderfähig, wenn diese erstmals einer bedarfsgerechten akutstationären Nutzung zugeführt werden und dies wirtschaftlicher ist als eine Einzelförderung von Investitionen nach Art. 11 BayKrG.
Eigenmittelausgleich (Art. 16Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Krankenhauses oder einer unselbständigen Betriebsstätte aus dem Krankenhausplan wird ein Eigenmittelausgleich gewährt. Die pauschale Ausgleichsleistung pro Behandlungsplatz beträgt 500 Euro. Bei entsprechenden Nachweisen kann – unter Gegenrechnung von geförderten Ersatzinvestitionen – auch ein höherer Ausgleichsbetrag gewährt werden.
Pauschale Ausgleichszahlungen bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern (Art. 17 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
Bei einer Schließung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen oder ihrer Umstellung auf andere Aufgaben werden pauschale Ausgleichszahlungen gewährt, um für den Krankenhausträger damit verbundene unvermeidbare Härten abzumildern.
Die Ausgleichszahlungen betragen bei einer Schließung oder Umstellung eines Krankenhauses oder einer unselbständigen Betriebsstätte 12.000 Euro für jeden ausscheidenden Behandlungsplatz und bei einer Schließung oder Umstellung von Krankenhausabteilungen 30.000 Euro für jede aufgegebene Fachrichtung zuzüglich 6.000 Euro für jeden in diesem Zusammenhang ausscheidenden Behandlungsplatz.
Allgemeine Voraussetzungen:
- Anspruch auf staatliche Investitionskostenförderung haben nur Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen sind bzw. bei denen der krankenhausplanerische Bedarf für ihre Aufnahme festgestellt ist.
- Die Gewährung von Fördermitteln setzt jeweils eine Antragstellung durch den Krankenhausträger bei der örtlich zuständigen Regierung voraus. Dem Krankenhausträger obliegt es, die zur Beurteilung der Förderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen zu belegen.
- Fördermittel werden nur dem Krankenhausträger gewährt. Krankenhausträger ist, wer das Krankenhaus betreibt.
- Die Investitionskosten müssen nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses im Bayerischen Krankenhausplan und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendig sein.
- Nicht gefördert werden insbesondere die Kosten
- einer ambulanten oder rehabilitativen Versorgung,
- des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser,
- von Grund und Boden,
- einer Vorfinanzierung des Krankenhausträgers sowie
- des eigenen Personals.
Wesentliche Voraussetzungen für die einzelnen Förderarten:
- Einzelförderung von Investitionen (Art. 11 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
- Voraussetzung für die Einzelförderung ist die Aufnahme der Maßnahme in das Jahreskrankenhausbauprogramm und die Durchführung eines fachlichen Prüfungsverfahrens. Außerdem muss die Kostengrenze für die Pauschalförderung überschritten sein (Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayKrG).
- Das Jahreskrankenhausbauprogramm wird jährlich gemeinsam vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aufgestellt. Dabei werden auch so genannte "Vorwegfestlegungen" für die Jahreskrankenhausbauprogramme der folgenden drei Jahre getroffen.
- Im Rahmen des fachlichen Prüfungsverfahrens wird überprüft, ob das Vorhaben im Rahmen der Krankenhausplanung bedarfsgerecht ist, es unter Einbeziehung der Betriebskosten den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht und ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
- Vorhaben mit förderfähigen Kosten, die über der Kostengrenze für die Pauschalförderung gem. Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayKrG liegen, aber einen Betrag von 2,5 Millionen Euro nicht überschreiten, werden nicht einzeln in das Jahreskrankenhausbauprogramm aufgenommen, sondern in einem vereinfachten Verfahren eigenständig von den Regierungen im Rahmen der ihnen vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Verfügung gestellten Regierungskontingente gefördert.
- Vor der erstmaligen Bewilligung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Die örtlich zuständige Regierung kann einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen, wenn das Vorhaben in einem Jahreskrankenhausbauprogramm oder Regierungskontingent finanziell abgesichert ist, das fachliche Prüfungsverfahren abgeschlossen wurde und der Krankenhausträger sein Einverständnis zur Übernahme der Vorfinanzierungskosten erklärt hat.
- Ab einem voraussichtlichen Förderbetrag von mehr als 500.000 Euro wird vom Krankenhausträger vor der Auszahlung der Fördermittel Sicherheit nach Art. 18 Abs. 3 BayKrG in Verbindung mit der Absicherungsrichtlinie (AbR) für einen möglichen Rückforderungsanspruch verlangt, sofern keine Befreiung von der Absicherungspflicht nach Nr. 1.2 AbR gegeben ist.
- Pauschalförderung (Art. 12 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
- Der Krankenhausträger bewirtschaftet die pauschalen Fördermittel eigenverantwortlich im Rahmen der Zweckbindung für die akutstationäre Krankenhausversorgung unter Beachtung seiner Aufgabenstellung im Krankenhausplan und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
- Die Bildung von Mittelreserven von mehr als der Höhe des dreifachen Jahresbetrags ist anzuzeigen und führt im Folgejahr zu einer entsprechenden Minderung der Pauschale, soweit die Fördermittel nicht nachweisbar für konkret absehbare Investitionen erforderlich sind.
- Förderung von Nutzungsentgelten (Art. 13 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
- An Stelle der Einzelförderung können Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, wenn Umstände vorliegen, die im Einzelfall für einen Krankenhausbetrieb im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses sprechen. Außerdem müssen ein krankenhausplanerisches Interesse sowie die Zustimmung der örtlich zuständigen Regierung zum Abschluss der Nutzungsvereinbarung vorliegen und es muss ein fachliches Prüfungsverfahren durchgeführt worden sein. Mit dem Vorhaben darf nicht vor der erstmaligen Bewilligung begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist nach Abschluss des fachlichen Prüfungsverfahrens grundsätzlich möglich.
- Das Entgelt für die Nutzung von Anlagegütern, deren Herstellung oder Beschaffung aus den Pauschalen nach Art. 12 BayKrG zu finanzieren wären, ist aus den Pauschalen zu finanzieren. Die Finanzierung der Nutzungsentgelte muss dabei einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen.
- Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen (Art. 15 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
- Die Inanspruchnahme der Darlehen muss bei zumutbarem Einsatz des Vermögens des Krankenhausträgers oder anderer natürlicher oder juristischer Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ihn ausüben können, notwendig gewesen sein. Es werden nur Kosten berücksichtigt, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für ein leistungsfähiges und wirtschaftliches Krankenhaus erforderlich waren. Darlehen zur Ablösung von Eigenkapital und erhöhte Lasten aus einer Umschuldung sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.
- Die Inanspruchnahme der Darlehen muss bei zumutbarem Einsatz des Vermögens des Krankenhausträgers oder anderer natürlicher oder juristischer Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ihn ausüben können, notwendig gewesen sein. Es werden nur Kosten berücksichtigt, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für ein leistungsfähiges und wirtschaftliches Krankenhaus erforderlich waren. Darlehen zur Ablösung von Eigenkapital und erhöhte Lasten aus einer Umschuldung sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.
- Eigenmittelausgleich (Art. 16 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
- Das Krankenhaus oder die unselbständige Betriebsstätte müssen aus dem Krankenhausplan ausscheiden. Die bloße Verlegung eines Krankenhausbetriebs in einen Ersatzneubau oder ein Trägerwechsel löst keinen Anspruch aus.
- Bei Beginn der Förderung müssen mit Eigenmitteln beschaffte förderfähige Anlagegüter vorhanden gewesen sein, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
- Pauschale Ausgleichszahlungen bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern (Art. 17 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)
- Der Anspruch setzt voraus, dass
- die abgebauten Behandlungsplätze nicht an ein anderes Krankenhaus verlagert oder die abgebaute Fachrichtung nicht an einem anderen Krankenhaus neu aufgebaut wird,
- die Schließung oder Umstellung nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird.
- Der Abbau einzelner Behandlungsplätze wird nicht über pauschale Ausgleichszahlungen, sondern über eine zweijährige Auslaufregelung bei der Gewährung der Jahrespauschale erleichtert (Art. 12 Abs. 2 BayKrG).
- Der Anspruch setzt voraus, dass
Die Förderanträge sind bei der örtlich zuständigen Regierung zu stellen.
Für eine gegebenenfalls erforderliche Absicherung von Fördermitteln ist das Landesamt für Finanzen (Staatsschuldenverwaltung) zuständig.
Online-Verfahren
Die Anträge können online übermittelt werden. Sie werden im BayernPortal unter "Online-Verfahren" angezeigt, wenn Sie den Ort oder die Postleitzahl des Standortes des Krankenhauses oder der Betriebsstätte auswählen.
Für die Einzelförderung nach Art. 11 BayKrG gelten die von der örtlich zuständigen Regierung gesetzten Fristen.
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen durch den Krankenhausträger, der Größe und Komplexität der Maßnahme sowie der Anzahl der bei der örtlich zuständigen Regierung aktuell zu bearbeitenden Anträge ab.
- Die erforderlichen Unterlagen werden von der örtlich zuständigen Regierung im Einzelfall angefordert.Sie ergeben sich grundsätzlich aus dem Bayerischen Krankenhausgesetz, der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
- Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
- Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG)
- Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Landesamt für Finanzen
Regierung von Oberfranken
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