Psychotherapeut/-in, Beantragung der Zulassung zur staatlichen Prüfung (altes Recht)
Die psychotherapeutische Ausbildung schließt mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab. Um sich für die Prüfungsteilnahme anzumelden, ist ein entsprechender Zulassungsantrag zu stellen.
Die staatlichen Prüfungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten finden halbjährlich im Frühjahr und im Herbst statt. Sie umfassen einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen im März und August können der Internetseite des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (siehe unter "Weiterführende Links") entnommen werden. Die mündlichen Prüfungen folgen wenige Wochen später.
Die schriftlichen Prüfungen werden durch das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen erstellt. Der Prüfungsinhalt ergibt sich aus § 16 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) bzw. § 16 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV).
Die mündlichen Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren mindestens vier Mitglieder durch die zuständige Behörde bestimmt werden (§ 9 PsychTh-APrV / KJPsychTh-APrV). Der Prüfungsinhalt ergibt sich aus § 17 PsychTh-APrV / KJPsychTh-APrV.
Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. Es ist somit nur der Teil zu wiederholen, der nicht bestanden wurde.
Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden, solange noch keine Zulassung zur Prüfung erfolgt ist. Nach Zulassung zur Prüfung sind § 13 PsychTh-APrV / KJPsychTh-APrV und die mit dem Zulassungsschreiben versandten Hinweise zur Prüfung zu beachten.
Wenn eine psychotherapeutische Ausbildung erfolgreich durchlaufen worden ist und die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Nachweise vorliegen, können Sie sich zur Staatsprüfung anmelden.
Der Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung ist beim Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie zu stellen.
Dem Antrag sind die in § 7 PsychTh-APrV / KJPsychTh-APrVgenannten Nachweise in amtlich oder notariell beglaubigter Form beizufügen. Die beiden Falldarstellungen (jeweils vierfach) mit Deckblatt (jeweils ein Original und drei Kopien) müssen nicht gebunden oder in Aktenmappen gepackt sein. Heftklammern genügen völlig.
Das Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie sendet dem Antragsteller die Ladung zur Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil) zu.
Im Antragsformular ist eine Anschrift anzugeben, an die die Ladungen sowie nach Abschluss der Prüfung das Prüfungsergebnis zugestellt werden können. Falls sich nach der Einreichung des Antrags die Anschrift ändert, ist die neue Adresse unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Ggf. kann es sinnvoll sein, bei der Post einen Nachsendeantrag zu stellen. Im Falle der Abwesenheit sollte dafür gesorgt werden, dass eine empfangsberechtigte Person eine entsprechende Postvollmacht zur Entgegennahme von Einschreibsendungen besitzt.
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern(beglaubigte Kopie, kein Original!)
- wenn der jetzt geführte Name von dem in der Geburtsurkunde eingetragenen abweicht: Nachweis über die Namensführung, z. B. Bescheinigung über die Eheschließung oder Auszug aus dem Familienbuch(beglaubigte Kopie, kein Original!)
- Psychologische/r Psychotherapeut/in: Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt(beglaubigte Kopie, kein Original!)
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in: Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaft(en), Bildungswissenschaft(en) oder Psychologie(beglaubigte Kopie, kein Original!)
- Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
- zwei Falldarstellungen, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurden
- §§ 7 - 18 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
Regierung von Oberbayern
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