Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Feuerwehr-Ehrenzeichen als Dienstzeitauszeichnung, Einreichung eines Vorschlags

Persönlichkeiten, die sich über einen längeren Zeitraum bei der Freiwilligen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr engagieren, können mit einer staatlichen Auszeichnung - dem Feuerwehr-Ehrenzeichen - geehrt werden.

Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird vom Staatsminister des Innern, für Sport und Integration als Dienstzeitauszeichnung

  • als Ehrenzeichen zweiter Klasse für 25-jährige,
  • als Ehrenzeichen erster Klasse für 40-jährige und
  • als Großes Ehrenzeichen für 50-jährige

aktive Dienstzeit bei einer Freiwilligen Feuerwehr oder bei einer Werkfeuerwehr verliehen.

Bei einer Freiwilligen Feuerwehr ist maßgebend, wie lange der Feuerwehrdienstleistende der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr angehörte und aktiven Dienst - gegebenenfalls mit Unterbrechungen - geleistet hat. Dienstzeiten bei außerbayerischen Feuerwehren sind anrechenbar, wenn sie nachgewiesen werden. Wehrdienst, Elternzeit, Schwangerschaft oder eine nachgewiesene Krankheit gelten nicht als Unterbrechung.

Die Dienstzeitauszeichnungen werden in Landkreisen durch die Landräte, in kreisfreien Gemeinden durch die Oberbürgermeister ausgehändigt, möglichst in Feuerwehrversammlungen. Die Aushändigung kann auch durch eine von diesen beauftragte Person erfolgen. Die Form soll dem Anlass angemessenen sein.

Ein Ehrenzeichen darf nicht verliehen werden, solange für die Person bei einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein Eintrag wegen einer rechtskräftigen Verurteilung enthalten ist.

Die Verleihung der Dienstzeitauszeichnungen können vorschlagen:

  • die Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren für deren Mitglieder,
  • die Gemeinden für die Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren,
  • die Landratsämter für die Kreisbrandräte, die Kreisbrandinspektoren und die Kreisbrandmeister,
  • die Betriebsleiter für Angehörige der Werkfeuerwehren.

Die Vorschläge der Kommandanten und der Betriebsleiter sind den Landratsämtern über die Gemeinden vorzulegen. Die Gemeinde reicht Vorschläge an die Kreisverwaltungsbehörde weiter.

Vorschläge für die Verleihung der Dienstzeitauszeichnungen sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Aushändigung vorzulegen.

  • Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz (FwHOEzG)
  • Vollzug des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes

Landratsamt Bamberg

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

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