Dienstleistungen: VG Lisberg

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Lisberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schloss

Dienstleistungen

Inanspruchnahme staatlicher Unterkünfte und anderer Sachleistungen, Erhebung von Kosten

Die Zentrale Gebührenabrechnungsstelle (zGASt) erhebt Kosten bzw. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme staatlicher Unterkünfte und anderer Sachleistungen.

Die zGASt ist eine Außenstelle der Regierung von Unterfranken und vor allem zuständig für die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme staatlicher Unterkünfte.

 

Kostenschuldner sind insoweit Zuwanderer, die ein Bleiberecht haben und in einer staatlichen Unterkunft wohnen. Darunter fallen neben den klassischen anerkannten Flüchtlingen auch solche aus dem Resettlement und den Humanitären Aufnahmen, ehemalige afghanische Ortskräfte und besonders gefährdete Personen aus Afghanistan sowie die Spätaussiedler und jüdische Emigranten. Zur Kostenerstattung herangezogen werden außerdem Asylbewerber, die eine staatliche Unterkunft in Anspruch nehmen und über Einkommen oder Vermögen verfügen.

 

Unter den Kostenbegriff fallen zum einen die Gebühren und Pauschalbeträge für die Inanspruchnahme der staatlichen Unterkünfte und zum anderen die Auslagen für eine eventuelle Verpflegung. Die Höhe der jeweiligen monatlichen Gebühren bzw. Pauschalbeträge für die Unterkunft und Verpflegungsauslagen werden von der zGASt einzelfallbezogen ermittelt und in der Regel monatlich mittels Bescheid festgesetzt. Die Gebühr bzw. der Pauschalbetrag für die Unterkunft ist von der bewohnten Zimmerkategorie abhängig. Konkret ergeben sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl für volljährige Personen folgende Gebührenhöhen bzw. Pauschalbeträge:

 

Abgeschlossene Wohneinheiten 161,00 €

Einzelzimmer 152,00 €

Mehrbettzimmer bis zu vier Betten 86,00 €

Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte 71,00 €.

 

Für Minderjährige ergeben sich aus § 23 Abs. 1 Satz 3 DVAsyl folgende Gebührenhöhen bzw. Pauschalbeträge:

 

Abgeschlossene Wohneinheiten 80,00 €

Einzelzimmer 72,00 €

Mehrbettzimmer bis zu vier Betten 52,00 €

Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte 42,00 €.

 

Die zGASt überwacht den Eingang der Geldleistungen und betreibt auch die Vollstreckung in Zusammenarbeit mit der Staatsoberkasse Bayern.

Verfahrensablauf

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit Einkommen/Vermögen

Der Freistaat Bayern stellt Asylbewerbern für die Dauer ihres Asylverfahrens die Unterkunft, Haushaltsenergie und in manchen Unterkünften auch Verpflegung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) als Sachleistung zur Verfügung.

 

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die über Einkommen/Vermögen verfügen, sind unter Berücksichtigung ihres Einkommens/Vermögens verpflichtet, die Kosten für Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie und ggf. Verpflegung in der Asylunterkunft zu erstatten bzw. Gebühren zu bezahlen (§ 7 Abs. 1 S. 3 AsylbLG/§ 22 Abs. 1 und 2 DVAsyl). Eine Übernahme durch die Jobcenter ist gesetzlich ausgeschlossen, eine Übernahme durch das Sozialamt sieht das AsylbLG ebenfalls nicht vor. Durch die einkommens- bzw. vermögensabhängige Berechnung ist eine Überforderung der Asylbewerber ausgeschlossen. Im Rahmen der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens bzw. Vermögens können weitere gewährte Sachleistungen wie z.B. Kleidung und Gesundheitspflege berücksichtigt werden.

 

Falls der Kostenschuldner nicht in der Lage ist, die Kosten in einem Betrag zu begleichen, kann auf Antrag Stundung/Ratenzahlung durch die zGASt eingeräumt werden.

 

Verfahren nach Erhalt eines Bleiberechts

Maßgeblich dafür, ob und ab welchem Zeitpunkt für die Inanspruchnahme einer staatlichen Unterkunft bzw. für die Verpflegung Benutzungsgebühren zu zahlen sind, ist der Ausgang des Asylverfahrens. Erhält der Asylbewerber ein Bleiberecht, entfallen die Leistungen nach dem AsylbLG und der Betroffene ist verpflichtet, aus der Unterkunft auszuziehen. Solange er auf dem freien Wohnungsmarkt keinen anderweitigen Wohnraum findet, wird ihm gestattet, vorerst weiterhin in einer staatlichen Unterkunft zu wohnen. Er ist dann aber verpflichtet, für die Benutzung dieser staatlichen Unterkunft Gebühren zu entrichten und gegebenenfalls auch Auslagen für gewährte Verpflegung zu erstatten.

 

Die Leistungsberechtigung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Anerkennung als asylberechtigt gem. Art. 16a GG, § 2 Asylgesetz (AsylG) oder über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG bzw. subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 AsylG zugeht. Bei Vorliegen von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz endet die Leistungsberechtigung mit Ablauf des Monats, in dem erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

 

Es kommen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beim Jobcenter/Sozialamt in Betracht. Eine Anerkennung der Kosten der Unterkunft als Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Der Betroffene muss im Laufe des Monats der Bekanntgabe des Kostenbescheids einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Jobcenter/Sozialamt gestellt haben. Zudem muss er hilfebedürftig sein, das heißt, er darf seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus seinem Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten. Auch Personen, die (insbesondere aufgrund von Erwerbstätigkeit) grundsätzlich unabhängig von SGB II-Leistungen sind, können im Einzelfall Anspruch auf Leistungen des Jobcenters haben. Maßgeblich ist dabei allein der Zeitpunkt der Fälligkeit der Kosten der Unterkunft, die mit der Bekanntgabe des Kostenbescheids eintritt. Deshalb können grundsätzlich auch Kosten für vergangene Zeiträume vom Jobcenter/Sozialamt übernommen werden.

 

Auslagen der Verpflegung und Haushaltsenergie sind keine Kosten der Unterkunft, sondern werden oder wurden im laufenden Bezug vom Jobcenter/Sozialamt als Geldleistung gedeckt. Eine nochmalige Erstattung durch das Jobcenter/Sozialamt ist deshalb nicht möglich.

  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • § 22 - 28 Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes
  • § 29a Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes
  • §§ 132, 133 Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)

Regierung von Unterfranken

AdresseRegierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
+49 931 380-00+49 931 380-00
+49 931 380-2222+49 931 380-2222

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

Das BayernPortal ist das allgemeine Verwaltungsportal des Freistaats Bayern. Es bündelt Informationen über Leistungen von Kommunen, Landes- und Bundesbehörden für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Verwaltungen.