Inanspruchnahme staatlicher Unterkünfte und anderer Sachleistungen, Erhebung von Kosten
Die Zentrale Gebührenabrechnungsstelle (zGASt) erhebt Kosten bzw. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme staatlicher Unterkünfte und anderer Sachleistungen.
Die zGASt ist eine Außenstelle der Regierung von Unterfranken und vor allem zuständig für die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme staatlicher Unterkünfte.
Kostenschuldner sind insoweit Zuwanderer, die ein Bleiberecht haben und in einer staatlichen Unterkunft wohnen. Darunter fallen neben den klassischen anerkannten Flüchtlingen auch solche aus dem Resettlement und den Humanitären Aufnahmen, ehemalige afghanische Ortskräfte und besonders gefährdete Personen aus Afghanistan sowie die Spätaussiedler und jüdische Emigranten. Zur Kostenerstattung herangezogen werden außerdem Asylbewerber, die eine staatliche Unterkunft in Anspruch nehmen und über Einkommen oder Vermögen verfügen.
Unter den Kostenbegriff fallen zum einen die Gebühren und Pauschalbeträge für die Inanspruchnahme der staatlichen Unterkünfte und zum anderen die Auslagen für eine eventuelle Verpflegung. Die Höhe der jeweiligen monatlichen Gebühren bzw. Pauschalbeträge für die Unterkunft und Verpflegungsauslagen werden von der zGASt einzelfallbezogen ermittelt und in der Regel monatlich mittels Bescheid festgesetzt. Die Gebühr bzw. der Pauschalbetrag für die Unterkunft ist von der bewohnten Zimmerkategorie abhängig. Konkret ergeben sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl für volljährige Personen folgende Gebührenhöhen bzw. Pauschalbeträge:
Abgeschlossene Wohneinheiten 161,00 €
Einzelzimmer 152,00 €
Mehrbettzimmer bis zu vier Betten 86,00 €
Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte 71,00 €.
Für Minderjährige ergeben sich aus § 23 Abs. 1 Satz 3 DVAsyl folgende Gebührenhöhen bzw. Pauschalbeträge:
Abgeschlossene Wohneinheiten 80,00 €
Einzelzimmer 72,00 €
Mehrbettzimmer bis zu vier Betten 52,00 €
Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte 42,00 €.
Die zGASt überwacht den Eingang der Geldleistungen und betreibt auch die Vollstreckung in Zusammenarbeit mit der Staatsoberkasse Bayern.
Verfahrensablauf
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit Einkommen/Vermögen
Der Freistaat Bayern stellt Asylbewerbern für die Dauer ihres Asylverfahrens die Unterkunft, Haushaltsenergie und in manchen Unterkünften auch Verpflegung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) als Sachleistung zur Verfügung.
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die über Einkommen/Vermögen verfügen, sind unter Berücksichtigung ihres Einkommens/Vermögens verpflichtet, die Kosten für Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie und ggf. Verpflegung in der Asylunterkunft zu erstatten bzw. Gebühren zu bezahlen (§ 7 Abs. 1 S. 3 AsylbLG/§ 22 Abs. 1 und 2 DVAsyl). Eine Übernahme durch die Jobcenter ist gesetzlich ausgeschlossen, eine Übernahme durch das Sozialamt sieht das AsylbLG ebenfalls nicht vor. Durch die einkommens- bzw. vermögensabhängige Berechnung ist eine Überforderung der Asylbewerber ausgeschlossen. Im Rahmen der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens bzw. Vermögens können weitere gewährte Sachleistungen wie z.B. Kleidung und Gesundheitspflege berücksichtigt werden.
Falls der Kostenschuldner nicht in der Lage ist, die Kosten in einem Betrag zu begleichen, kann auf Antrag Stundung/Ratenzahlung durch die zGASt eingeräumt werden.
Verfahren nach Erhalt eines Bleiberechts
Maßgeblich dafür, ob und ab welchem Zeitpunkt für die Inanspruchnahme einer staatlichen Unterkunft bzw. für die Verpflegung Benutzungsgebühren zu zahlen sind, ist der Ausgang des Asylverfahrens. Erhält der Asylbewerber ein Bleiberecht, entfallen die Leistungen nach dem AsylbLG und der Betroffene ist verpflichtet, aus der Unterkunft auszuziehen. Solange er auf dem freien Wohnungsmarkt keinen anderweitigen Wohnraum findet, wird ihm gestattet, vorerst weiterhin in einer staatlichen Unterkunft zu wohnen. Er ist dann aber verpflichtet, für die Benutzung dieser staatlichen Unterkunft Gebühren zu entrichten und gegebenenfalls auch Auslagen für gewährte Verpflegung zu erstatten.
Die Leistungsberechtigung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Anerkennung als asylberechtigt gem. Art. 16a GG, § 2 Asylgesetz (AsylG) oder über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG bzw. subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 AsylG zugeht. Bei Vorliegen von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz endet die Leistungsberechtigung mit Ablauf des Monats, in dem erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Es kommen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beim Jobcenter/Sozialamt in Betracht. Eine Anerkennung der Kosten der Unterkunft als Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Der Betroffene muss im Laufe des Monats der Bekanntgabe des Kostenbescheids einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Jobcenter/Sozialamt gestellt haben. Zudem muss er hilfebedürftig sein, das heißt, er darf seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus seinem Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten. Auch Personen, die (insbesondere aufgrund von Erwerbstätigkeit) grundsätzlich unabhängig von SGB II-Leistungen sind, können im Einzelfall Anspruch auf Leistungen des Jobcenters haben. Maßgeblich ist dabei allein der Zeitpunkt der Fälligkeit der Kosten der Unterkunft, die mit der Bekanntgabe des Kostenbescheids eintritt. Deshalb können grundsätzlich auch Kosten für vergangene Zeiträume vom Jobcenter/Sozialamt übernommen werden.
Auslagen der Verpflegung und Haushaltsenergie sind keine Kosten der Unterkunft, sondern werden oder wurden im laufenden Bezug vom Jobcenter/Sozialamt als Geldleistung gedeckt. Eine nochmalige Erstattung durch das Jobcenter/Sozialamt ist deshalb nicht möglich.
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- § 22 - 28 Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes
- § 29a Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes
- §§ 132, 133 Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)
Regierung von Unterfranken
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