Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Berufsorientierungsmaßnahmen an Förderschulen, Beantragung einer Förderung

Schüler an Förderschulen werden ab der 7. Jahrgangsstufe im Rahmen der erweiterten vertieften Berufsorientierung mit Berufsorientierungsmaßnahmen (BOM) intensiv auf den Übergang von der Schule in den Beruf vorbereitet werden. Diese Maßnahmen werden gefördert.

Zum Ende ihrer Schulzeit müssen Jugendliche eine bedeutsame Orientierungs- und Entscheidungsleistung erbringen. In unserem dynamischen Bildungs- und Beschäftigungssystem entstehen fast täglich neue Ausbildungsgänge, Studienangebote und Berufsfelder. Der Zuwachs an Entscheidungsmöglichkeiten einerseits stellt deswegen auch erhöhte Anforderungen an die Orientierungs- und Entscheidungskompetenz junger Menschen andererseits. Aus diesem Grund bedürfen Schülerinnen und Schüler heute einer intensiveren Unterstützung beim Übergang von der Schule in den Beruf als noch vor wenigen Jahren.

Berufsorientierungsmaßnahmen (BOM) haben sich an Sonderpädagogischen Förderzentren bzw. Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Lernen bewährt und sind fester Bestandteil in der beruflichen Orientierung der Schülerinnen und Schüler.

Für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung steht als Berufsorientierungsmaßnahme die Gesamtmaßnahme „Übergang Förderschule – Beruf“ zur Verfügung. Sie bietet Schülerinnen und Schülern im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung individuelle Unterstützung beim Berufseinstieg an. Beginnend im Vorabschlussjahr der Berufsschulstufe können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Verlauf von bis zu drei Jahren eine intensive Betreuung in Praktika und bei der Vorbereitung auf einen Arbeitsplatz außerhalb der Werkstatt für behinderte Menschen in Anspruch nehmen. Fachkräfte des Integrationsfachdienstes (IFD) sind konstante zuständige Ansprechpartner für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Über die Schwelle des Schulabschlusses hinweg übernehmen sie die Akquise der Praktikums- bzw. Arbeitsplätze und begleiten den Übergang in den Arbeitsplatz.

Die Förderschulen melden Berufsorientierungsmaßnahmen bei den zuständigen Regierungen an.

  • KMS vom 22. Juni 2011
  • § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III)

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