Dienstleistungen: VG Lisberg

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Schloss

Dienstleistungen

Einrichtungen für generalistische Pflegeausbildung, Überprüfung der Geeignetheit

Die Regierungen überprüfen, ob Einrichtungen für die generalistische Pflegeausbildung zur Durchführung der praktischen Ausbildung geeignet sind.

Einrichtungen müssen zur Durchführung praktischer Ausbildung geeignet sein. Geeignet sind Einrichtungen, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

In Bayern gibt es derzeit kein formelles Genehmigungsverfahren, die Regierungen überprüfen die Geeignetheit anhand eines einheitlichen Erhebungsbogens im Sinne einer Grundlagenermittlung. Bei Rechtsverstößen kann die Durchführung der Ausbildung untersagt werden.

Die Geeignetheit einer Einrichtung liegt im Sinne der Grundlagenermittlung derzeit vor, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  • Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10% während jedes Einsatzes der zu leistenden praktischen Ausbildungszeit
  • Generelles Verbot von Nachtdiensten für Auszubildende ohne unmittelbare Aufsicht
  • Stets angemessenes Verhältnis von Auszubildenden und Pflegefachkräften
  • Vermittlungen der Kompetenzen nach Pflegeberufegesetz, der Pflegeberufe-Ausbildungs-und Prüfungsverordnung (PflAPrV) und der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie)

Der Erhebungsbogen ist von den praktischen Einrichtungen eigenverantwortlich auszufüllen. Die Verantwortlichen des Ausbildungsplans haben den Regierungen eine Übersicht aller Kooperationspartner zu übermitteln und bei Änderungen dies unverzüglich anzuzeigen. 

Sollte aus organisatorischen Gründen die Übermittlung des Erhebungsbogens durch die Verantwortlichen des Ausbildungsplans erforderlich oder gewünscht sein, kann eine entsprechende Delegation der Regierung erfolgen.

Bei Auffälligkeiten bzw. Rechtsverstößen sollen die Verantwortlichen des Ausbildungsplans bzw. die Pflegeschulen unverzüglich mit der zuständigen Regierung in Kontakt treten, um eine Gefährdung des Ausbildungsziels zu vermeiden.

  • § 7 Abs.5 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
  • § 1 Abs. 6 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV
  • § 4 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)

Regierung von Oberfranken

AdresseRegierung von Oberfranken
Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
+49 921 604-0+49 921 604-0
+49 921 604-41258+49 921 604-41258

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

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