Inklusionsprojekte, Beantragung einer Förderung durch Inklusionsbetriebe
Der Freistaat Bayern fördert die Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätzen für schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen sowie die Zusammenarbeit und gemeinsame Beschäftigung von Menschen mit und ohne Behinderung.
Inklusionsbetriebe bieten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder aufgrund sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt, vielfältige und adäquate Beschäftigungsmöglichkeiten.
Ziel ist die Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätzen für schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen sowie die Zusammenarbeit und gemeinsame Beschäftigung von Menschen mit und ohne Behinderung. In Bayern sind Inklusionsbetriebe überwiegend Klein- oder Mittelbetriebe aus verschiedenen Wirtschaftsbranchen.
Inklusionsbetriebe unterscheiden sich von Werkstätten für Menschen mit Behinderung darin, dass mit den Betroffenen Ausbildungs- und Arbeitsverträge mit allen sich daraus ergebenden arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen und sozialrechtlichen Rechten und Pflichten geschlossen werden und somit ein Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht.
Das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) kann Aufbau, Erweiterung, Modernisierung sowie Ausstattung eines Inklusionsbetriebs einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und des besonderen Aufwands aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach Maßgabe des SGB IX fördern. Die Förderung in Bayern erfolgt nach der "Richtlinie für die Förderung von Integrationsprojekten".
Daneben können im Rahmen der einzelfallbezogenen begleitenden Hilfe im Arbeitsleben grundsätzlich auch die Bedürfnisse einzelner schwerbehinderter Beschäftigter berücksichtigt werden. Auch Eingliederungszuschüsse der Agenturen für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch kommen in Betracht.
Der Inklusionsbetrieb, für den die Leistung beantragt wird, muss
- ein rechtlich und wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen, unternehmensinterner Betrieb oder Abteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sein, und
- mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch beim örtlich zuständigen Inklusionsamt zu stellen.
Zur Prüfung der Zuständigkeit ist es möglich, dass das ZBFS bei Leistungen für den besonderen Aufwand auch Rehabilitationsträger, beispielsweise die Agentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung, kontaktiert.
Möglicherweise werden auch andere Stellen außerhalb des ZBFS, z. B. der Integrationsfachdienst, beauftragt, eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten zu erstellen.
- Bei Gründung, Erweiterung, Modernisierung (Investitionskosten) sind verschiedene Nachweise erforderlich. Das sind beispielsweise:
- Angebote, Kostenvoranschläge
- Rechnungen (nur möglich bei erteiltem vorzeitigen Maßnahmebeginn)
- Bescheid(e) über Leistungen anderer Kostenträger
- Businessplan, Erweiterungskonzept, Modernisierungskonzept
- Investitions-, Beschaffungsplan
- Finanzierungsplan, -nachweis
- Betriebswirtschaftliches Gutachten
- Satzung/ Gesellschaftsvertrag
- Auszug aus dem Handelsregister
- Lageplan
Bei Baumaßnahmen zusätzlich
- Bau- und/oder Raumprogramm, etc.
- Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid
- § 215 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
- Richtlinie für die Förderung von Inklusionsbetrieben (Förderrichtlinie IB)
Zentrum Bayern Familie und Soziales
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