Dienstleistungen: VG Lisberg

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Schloss

Dienstleistungen

Heilkundeausübung, Anzeige

Wenn Sie einen Heilberuf selbstständig oder freiberuflich ausüben, für den keine Kammer besteht, sind Sie verpflichtet dies dem für den Ort der Heilkundeausübung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Dies muss nicht das Gesundheitsamt Ihres Wohnortes sein.

Die Angehörigen der folgenden Heilberufe haben Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen:

  • Anästhesietechnische Assistent/-in
  • Diätassistent/-in
  • Ergotherapeut/-in
  • Hebamme
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
  • Heilpraktiker/in
  • Logopäde, Logopädin
  • Masseur/-in und medizinischer Bademeister/-in
  • Medizinisch-technische Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistent/-in
  • Medizinisch-technische Radiologieassistent/-in
  • Medizinische Technologen/-innen für Laboratoriumsanalytik
  • Medizinische Technologen/-innen für Radiologie
  • Medizinische Technologen/-innen für Funktionsidagnostik
  • Medizinische Technologen/-innen für Veterinärmedizin
  • Operationstechnische Assistent/-in
  • Orthoptist/-in
  • Pflegefachmann/-frau
  • Pharmazeutisch-technischer Assistent/-in
  • Physiotherapeut/-in
  • Podologe, Podologin, Medizinischer Fußpfleger/-in
  • Veterinärmedizinisch-technische Assistent/-in

Zu Beginn der Berufsausübung ist

  • die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
  • die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung und das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

Jegliche Änderungen der personenbezogenen Daten, eine Praxisverlegung etc., sowie die Beendigung der Tätigkeit müssen dem Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich
gemeldet werden.

  • Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung
  • geplante Berufsausübung in der Stadt oder im Landkreis

Die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen sind beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt einzureichen.

Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet.

Die Behörde kann auf Wunsch eine Bestätigung der Anzeige ausstellen.

Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung sowie die Beendigung müssen unverzüglich angezeigt werden.

Anzeige: keine; Bestätigung (z. B. für die Krankenkasse): kostenpflichtig

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    • Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes oder zum Führen der Berufsbezeichnung
    • Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung

  • Art. 10 Abs. 3 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG)

Landratsamt Bamberg

AdresseLandratsamt Bamberg
Ludwigstr. 23
96052 Bamberg
+49 951 85-0+49 951 85-0
+49 951 85-125+49 951 85-125

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

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