Arbeitslosigkeit, Meldung
Wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen möchten, müssen Sie sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Wenn Sie sich arbeitslos melden, gilt das Arbeitslosengeld grundsätzlich als beantragt, es sei denn, Sie geben eine abweichende Erklärung ab. Für den Antrag auf Arbeitslosengeld sind gesonderte Unterlagen erforderlich.
Es ist daher wichtig, dass Sie spätestens am 1. Tag Ihrer Arbeitslosigkeit
- elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden oder
- in die für Sie zuständige Arbeitsagentur kommen, um sich persönlich arbeitslos zu melden.
Sie können sich auch schon früher arbeitslos melden. Dies ist rechtswirksam jedoch frühestens 3 Monate, bevor Sie arbeitslos werden, möglich.
Beachten Sie: Das Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag gezahlt, an dem Sie sich arbeitslos gemeldet haben.
Es ist kein Problem, wenn die Agentur für Arbeit zum Beispiel an Wochenenden oder Feiertagen geschlossen ist und Sie sich deswegen nicht am 1. Tag nach dem Ende Ihrer Beschäftigung arbeitslos melden können. Wenn Sie sich am nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit wieder geöffnet ist, arbeitslos melden, gilt Ihre Arbeitslosmeldung rückwirkend.
Wird Ihre Arbeitslosigkeit mehr als 6 Wochen lang unterbrochen, zum Beispiel, weil Sie einen Job gefunden haben oder ein Praktikum machen, dann ist Ihre Arbeitslosmeldung nicht mehr gültig. Wenn Sie danach wieder arbeitslos sind, müssen Sie sich erneut arbeitslos melden.
Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt, wenn Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen – unabhängig von deren Dauer – und dies Ihrer Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben.
Wenn Sie vorübergehend arbeitsunfähig sind und die Agentur für Arbeit am 1. Tag Ihrer Genesung nicht geöffnet ist, sollten Sie sich spätestens am letzten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit arbeitslos melden. Sonst könnten Ihnen Nachteile entstehen.
Wenn Sie Krankengeld beziehen und Ihre Krankenkasse Ihnen mitgeteilt hat, dass dieser Anspruch ausläuft und Sie Ihre bisherige Beschäftigung nicht wieder aufnehmen können, ist eine Arbeitslosmeldung auch möglich, wenn Sie weiterhin krankgeschrieben sind.
Wenn Sie krank oder anderweitig gesundheitlich eingeschränkt sind und sich nicht persönlich arbeitslos melden können, dann können Sie auch eine Vertretungsperson bestimmen, die das für Sie erledigt. Sie müssen sich dann aber unverzüglich persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit melden, sobald der Grund für Ihre Verhinderung entfallen ist. Alternativ können Sie natürlich auch von der Möglichkeit der elektronischen Arbeitslosmeldung Gebrauch machen.
Sie sind arbeitslos oder Sie werden innerhalb der nächsten 3 Monate voraussichtlich arbeitslos.
Elektronische Arbeitslosmeldung:
- Melden Sie sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und buchen Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch mit Ihrer Vermittlungsfachkraft.
Persönliche Arbeitslosmeldung:
Sie müssen sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist:
- Sprechen Sie persönlich in Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit zu den Öffnungszeiten vor und bringen Sie ein Ausweisdokument mit aktueller Meldeadresse mit, zum Beispiel Ihren Personalausweis. Sie brauchen keinen Termin zu vereinbaren.
- Sie erhalten die erforderlichen Informationen für die Beantragung von Arbeitslosengeld und gegebenenfalls einen Termin mit Ihrer Vermittlungsfachkraft. Den Antrag auf Arbeitslosengeld können Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit stellen.
Es gibt keine Frist. Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden.
Gebühr: keine
In der Regel etwa 10 Minuten.
- Erforderliche Unterlage/n
Elektronische Arbeitslosmeldung:
- Ausweisdokument mit Online-Ausweisfunktion, die kostenlose AusweisApp2 sowie ein Smartphone oder ein Kartenlesegerät.
Persönliche Arbeitslosmeldung:
- Personalausweis mit aktueller Meldeadresse
- Pass/Ersatzdokument in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung
- § 141 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 145 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 323 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 327 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Agentur für Arbeit Bamberg-Coburg Geschäftsstelle Bamberg
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