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Dienstleistungen

Personalausweis- oder eID-Karte, Zurücksetzung der PIN und Aktivierung der Online-Ausweisfunktion

Sie können die PIN Ihres Personalausweises oder Ihrer eID-Karte zurücksetzen lassen oder die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises aktivieren.

Seit 15.07.2017 wird der Personalausweis standardmäßig mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (auch eID-Funktion genannt) an Personen ab 16 Jahren ausgegeben; eID-Karten können seit 01.01.2021 Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ab 16 Jahren mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis erhalten. Um sich online bei Unternehmen und Behörden ausweisen zu können, ist eine aktivierte eID-Funktion und die PIN notwendig.

Das Ersetzen der Einmal-PIN (diese enthält der PIN-Brief, der im Rahmen der Antragstellung in der Behörde ausgehändigt wird) in eine persönliche PIN kann im Rahmen der Aushändigung des Dokuments in der Behörde oder vom Betroffenen selbst am Smartphone oder an einem Bürgerterminal durchgeführt werden. Damit ist der Online-Ausweis einsatzbereit.

Falls die eigene PIN gesetzt, aber vergessen oder der PIN-Brief verlegt wurde, können Sie sich an jede Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde wenden (z. B. Bürgerbüro, Rathaus). Wenn die Online-Ausweisfunktion noch nicht aktiviert ist, können Sie sich an die ausstellende oder zuständige Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde wenden.

Für die beantragende Person gilt folgende Voraussetzung:

  • Sie sind Inhaber eines Personalausweises oder einer eID-Karte.

Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde (z. B. Bürgerbüro, Rathaus) in Verbindung.

keine

In der Regel direkt bei Vorsprache bei der für Sie zuständigen Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde.

Die Aktivierung des Online-Ausweises ist nur bei der ausstellenden oder zuständigen bzw. das Setzen einer neuen PIN bei einer Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde möglich.

  • Personalausweis oder eID-Karte

  • § 20 Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV)
  • § 21 Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV)
  • § 36b Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV)

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96170 Priesendorf
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