Dienstleistungen: VG Lisberg

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Lisberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schloss

Dienstleistungen

BAföG-Darlehen, Zurückzahlung

Wenn Sie während Ihres Studiums BAföG-Unterstützung bekommen haben, müssen Sie den Darlehensanteil zurückzahlen.

Wenn Sie studieren, erhalten Sie Ihr BAföG grundsätzlich nur zur Hälfte als Zuschuss. Die andere Hälfte wird als zinsloses Darlehen gezahlt, das Sie zurückzahlen müssen. Haben Sie eine Förderung unter anderem zur Studienabschlusshilfe erhalten, zahlen Sie den gesamten Förderbetrag zurück (sogenanntes Volldarlehen).

Die Aufforderung vom Bundesverwaltungsamt dafür bekommen Sie etwa 4,5 Jahre nach Ablauf der Regelstudienzeit beziehungsweise bei einer Ausbildung an einer höheren Fachschule oder an einer Akademie 5 Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit. Sie sind verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt stets Ihre aktuelle Adresse mitzuteilen. Wenn Sie dies nicht tun und Ihnen die Aufforderung zur Rückzahlung deshalb nicht zugeht, werden die Raten des Darlehens gesetzlich fällig.

Egal wie hoch Ihr BAföG-Darlehen ist, Sie müssen höchstens 10.000 EUR zurückzahlen, dies gilt nicht für das Volldarlehen. Diejenigen, die erstmals ab dem 01.09.2019 oder später eine BAföG-Förderung erhalten haben, müssen maximal 77 Monatsraten zu jeweils 130,00 EUR zurückzahlen (insgesamt also höchstens 10.010 EUR). Auf Antrag wegen niedrigen Einkommens herabgesetzte Rückzahlungsraten zählen dabei als volle Monatsraten, der Tilgungsgesamtbetrag kann dann also auch niedriger sein. 

Wenn Sie zum Rückzahlungsbeginn mindestens 500,00 EUR zahlen wollen, können Sie einen Nachlass erhalten und müssen weniger zurückzahlen. Bei einer Ablösesumme von 500,00 EUR beträgt der Einzahlungsbetrag nach aktueller Nachlasstabelle 475,00 EUR.

Den größtmöglichen Nachlass erhalten Sie, wenn Sie den in der Aufforderung vom Bundesverwaltungsamt genannten Zahlungsbetrag auf einen Schlag vor Beginn der Rückzahlungsfrist bezahlen.

Sie müssen auf das BAföG-Darlehen grundsätzlich keine Zinsen zahlen und haben für die Rückzahlung bis zu 20 Jahre Zeit, wenn Sie einen Aufschub von der Rückzahlungspflicht in Anspruch nehmen.

Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate beträgt 130,00 EUR.

Die Raten werden alle 3 Monate in Höhe von 390,00 EUR gezahlt. Bei geringem Einkommen können Sie einen Aufschub von der Rückzahlungspflicht Ihres BAföG-Darlehens oder die Zahlung niedrigerer Raten beantragen ("einkommensabhängige Rückzahlung"). Wenn Sie eine Rate mehr als 45 Tage zu spät zahlen, fallen Mahngebühren und Zinsen an. 

Nach Ablauf des Rückzahlungszeitraumes von 20 Jahren prüft das Bundesverwaltungsamt automatisch, ob Ihnen die restliche Darlehensschuld erlassen werden kann. Sie können von der Restschuld dann befreit werden, wenn Sie

  • finanziell nicht in der Lage waren, das BAföG-Darlehen vollständig zurückzuzahlen und
  • im gesamten Rückzahlungszeitraum Ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen sind oder
  • nur geringfügig gegen diese verstoßen haben.

Ein geringfügiger Verstoß liegt vor, wenn in der ganzen Zeit der Rückzahlung nie ein Bußgeld gegen Sie verhängt wurde und nicht mehr als einmal Kosten für die Ermittlung Ihrer Adresse beziehungsweise nicht mehr als 150 Zinstage angefallen sind.

  • Sie haben während Ihres Studiums BAföG mit Darlehensanteil bekommen.
  • Sie haben nicht ausschließlich ein verzinsliches BAföG-Bankdarlehen erhalten, wie es bis zum 31.07.2019 zum Beispiel für die Studienabschlusshilfe gewährt wurde.

Ihr BAföG-Darlehen müssen Sie per SEPA-Lastschriftmandat oder durch Überweisung zurückzahlen. Die Kommunikation kann dabei schriftlich oder per Onlineverfahren erfolgen.

Schriftliches Verfahren:

  • Etwa 4,5 Jahre nach Ende der Regelstudienzeit Ihres ersten mit BAföG geförderten Studiums bekommen Sie vom Bundesverwaltungsamt einen Brief, den sogenannten "Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid".
  • Der Brief informiert Sie darüber, in welcher Höhe, wann und wie genau Sie das BAföG zurückzahlen müssen.
  • Er enthält auch ein Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung des BAföG-Darlehens und informiert über den höchstmöglichen Nachlass, den Sie erhalten können.
  • Wenn Sie das Angebot auf vorzeitige Rückzahlung wahrnehmen wollen, zahlen Sie einfach den im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid genannten Betrag auf das dort genannte Konto bis zum genannten Termin (Eingang auf dem Darlehensnehmerkonto bei der Bundeskasse) ein.
  • Wenn Sie die Zahlung entsprechend dem Tilgungsplan aufnehmen, füllen Sie bitte den Ihrem Bescheid beigefügten Vordruck für die Einzugsermächtigung aus und senden Sie diesen an das Bundesverwaltungsamt zurück. Die Raten werden dann alle 3 Monate über ein SEPA-Lastschriftmandat von Ihrem Konto eingezogen.
  • Wenn Sie einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, fallen Zinsen an. Ab Fälligkeit werden jährlich 6 Prozent Zinsen auf Ihre Restschuld bis zur vollständigen Tilgung des ausstehenden Betrages erhoben.
  • Bitte denken Sie daran, Änderungen Ihres Namens oder Änderungen Ihrer Wohnanschrift unverzüglich mitzuteilen. Sie vermeiden damit Kosten für deren Ermittlung (aktuell 25,00 EUR).

Onlineverfahren:

  • Gehen Sie auf das BAföG-Online-Portal des Bundesverwaltungsamtes und registrieren Sie sich dort.
  • Im Anschluss an die Registrierung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Folgen Sie den Schritten in der E-Mail, um die Registrierung abzuschließen.
  • Nachdem die Registrierung erfolgreich war, können Sie sich mit Ihrer E-Mailadresse und Kennwort anmelden. Im Portal finden Sie alle wesentlichen Formulare, die die Rückzahlung Ihres BAföG-Darlehens betreffen.
  • Wenn Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis anmelden, stehen Ihnen mehr Funktionen zur Verfügung. Sie können zum Beispiel Ihre aktuell bestehende Darlehensrestschuld sowie Ihren aktuellen Zahlungsplan einsehen.

Zahlungseingang zur jeweiligen Fälligkeit auf dem Konto bei der Bundeskasse Halle:

  • zum Zahlungstermin (Geldeingang auf dem Konto bei der Bundeskasse Halle) begleichen, um Mahnkosten zu verhindern

Hinweis: Ist Ihre Einzahlung nach 45 Tagen noch nicht auf dem Konto bei der Bundeskasse Halle eingegangen, müssen Sie Verspätungszinsen bezahlen.

keine

entfällt

  • Erforderliche Unterlage/n

    keine

  • §§ 17, 18, 18a, 21 Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
  • Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)

Bundesverwaltungsamt

AdresseBundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln
+49 221 758-0+49 221 758-0
+49 221 758-2823+49 221 758-2823

Bundesministerium für Bildung und Forschung (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

Das BayernPortal ist das allgemeine Verwaltungsportal des Freistaats Bayern. Es bündelt Informationen über Leistungen von Kommunen, Landes- und Bundesbehörden für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Verwaltungen.