Dienstleistungen: VG Lisberg

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Lisberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schloss

Dienstleistungen

Biersteuer, Meldung der Beförderung von unversteuertem Bier

Wenn Sie unversteuertes Bier befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem EMCS.

Befördern Sie Bier oder Biermischgetränke, ohne dass die Erzeugnisse bereits mit der Biersteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann erhoben wird. Alternativ können die Bierprodukte nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet werden oder einem anderen Verfahren der Steueraussetzung unterliegen.

Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in den folgenden Fällen möglich:

Sie sind berechtigt, im jeweiligen Steuergebiet Bier unter Steueraussetzung zu befördern. Grundsätzlich müssen Sie dafür gewerbetreibend sein und es wurde Ihnen eine der nachstehenden Erlaubnisse erteilt:

  • Steuerlagerinhaber: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Waren. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
  • Registrierter Versender: Sie versenden Waren vom Ort der Einfuhr, für die die Biersteuer ausgesetzt ist.

Eine Beförderung unter Steueraussetzung kann erfolgen:

Innerhalb Deutschlands

  • Sie sind berechtigt, Biererzeugnisse innerhalb des deutschen Steuergebietes zu befördern.
  • Beförderung 
    • in ein anderes Steuerlager
    • in Betriebe, die Bier als „registrierte Empfänger“ empfangen dürfen
    • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen
    • von Bier, das aus einem Land außerhalb des europäischen Binnenmarkts (Drittland) in das deutsche Steuergebiet eingeführt wurde 

In der Europäischen Union

  • Sie sind berechtigt, Bier innerhalb der Europäischen Union zu befördern. Dazu zählen Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere europäische Mitgliedstaaten.
  • Beförderung 
    • in ein anderes Steuerlager
    • in Betriebe von „registrierten Empfängern“ (Diese dürfen Waren aus dem Ausland empfangen, für die die Biersteuer ausgesetzt ist.)
    • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen

Ausfuhr in Drittstaat oder Drittgebiet

  • Sie sind berechtigt, Bier an einen Ort der Ausfuhr aus dem europäischen Binnenmarkt zu befördern.
  • Sobald Sie als Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder Empfänger Besitz am Bier erlangt haben, müssen Sie dieses unverzüglich in ein Drittland ausführen.

Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Biererzeugnisse unter Steueraussetzung befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank erfasst, dem Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System). Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und Sie müssen die Erzeugnisse versteuern.

Soweit Sie dazu verpflichtet sind, müssen Sie die Beförderung elektronisch über eine EMCS-Anwendung melden.

Die Meldung müssen Sie in der Regel elektronisch einreichen. Dazu können Sie das Online-Verfahren der Zollverwaltung nutzen:

  • Rufen Sie die „Internet-EMCS-Anwendung“ (IEA) der Zollverwaltung auf und folgen Sie den Anweisungen zur Anmeldung.
  • Klicken Sie auf der Startseite der Anwendung auf die Schaltfläche „Neuen Vorgang anlegen“. Fügen Sie dem Vorgang das Formular „e-VD" (elektronisches Verwaltungsdokument) hinzu. 
  • Füllen Sie das Formular „Entwurf e-VD" aus und speichern sie es. Folgen Sie gegebenenfalls den Hinweisen zu fehlenden Angaben oder Unterformularen.
  • Wählen Sie die Option „Signieren“, um die Meldung an Ihr zuständiges Hauptzollamt zu übermitteln. 
  • Die EMCS-Anwendung überprüft automatisiert Ihre Meldung.
  • War die Überprüfung Ihrer Meldung erfolgreich, erhalten Sie eine Nachricht in der Internet-EMCS-Anwendung mit einer Zusammenfassung der Daten, die Sie übermittelt haben. Andernfalls erhalten Sie eine Fehlermeldung. 
  • Zusätzlich erhalten Sie eine Referenznummer zu dem Vorgang (Administrative Reference Code, ARC) sowie ein PDF-Dokument mit einer Auflistung der Vorgangsdaten. Das PDF-Dokument dient ausgedruckt der Begleitung Ihrer Waren.
  • Hat der Empfänger nach Ankunft der Ware den Empfang im EMCS bestätigt, so wird Ihnen die Nachricht „Eingangsmeldung“ zugestellt, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Informationen zum Beispiel im Fall einer Beanstandung.
  • Wenn Sie Waren nicht versenden, sondern empfangen, müssen Sie eine solche Eingangsmeldung anlegen. Verwenden Sie dazu das Formular „Eingangsmeldung" in der Internet-EMCS-Anwendung.

Alternativ können Sie bestimmte, vom Zoll zertifizierte Software nutzen, um eine Beförderung unter Steueraussetzung anzumelden. 

In manchen Fällen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Meldung. Dann reichen Sie die Meldung schriftlich ein:

  • Informieren Sie sich auf der Internetseite der Zollverwaltung über das Papierverfahren und das sogenannte Ausfallverfahren.

Beachten Sie die Hinweise der Zollverwaltung zum jeweiligen Verfahren, den Voraussetzungen und den benötigten Formularen.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

  • bei Versand: Abgabe der Meldung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung
  • bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach dem Ende der Beförderung

Entgegennahme der Meldung: Es fallen keine Kosten für Sie an.

Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten.

Die Überprüfung Ihrer Anmeldung dauert in der Regel 1 bis 2 Werktage.

entfällt

  • Erforderliche Unterlage/n

    Es sind in der Regel keine Unterlagen erforderlich.

    Nur bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen: zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigung.

  • §§ 9 bis 13 Biersteuergesetz (BierStG)
  • §§ 16 bis 30 Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV)

Hauptzollamt Schweinfurt

AdresseHauptzollamt Schweinfurt
Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt
+49 9721 6464-0+49 9721 6464-0
+49 9721 6464-1800+49 9721 6464-1800

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

Das BayernPortal ist das allgemeine Verwaltungsportal des Freistaats Bayern. Es bündelt Informationen über Leistungen von Kommunen, Landes- und Bundesbehörden für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Verwaltungen.