Standesamt: VG Lisberg

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Standesamt

Das Standesamt der VG Lisberg ist für alle Personenstandsfälle für die Mitgleidsgemeinden Lisberg und Priesendorf zuständig. Durch Übertragung übernimmt die VG Lisberg auch die Aufgabe des Standesamt Walsdorf.

Personenstandsrecht

Der "Personenstand" ist die familienrechtliche Stellung eines Menschen innerhalb der Rechts­ordnung. Er umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebens­partnerschaft und Tod sowie alle damit in Verbindung stehenden familien- und namensrechtlichen Tatsachen.

Personenstandsfälle sind:

  • Eheschließungen
  • Begründungen von Lebenspartnerschaften
  • Geburten
  • Sterbefälle

Da der Personenstand auch weitere familien- und namens­rechtliche Tatsachen umfasst, werden alle Ereignisse, die den Personenstand eines Menschen ändern, ebenfalls in den Personen­stands­registern als sogenannte Folgebeurkundungen registriert. Solche Ereignisse können zum Beispiel die Anerkennung der Vaterschaft, die Adoption, die Eheauflösung, eine Namensänderung oder die Todeserklärung sein. Die Personenstands­register werden (heutzutage) elektronisch geführt und dauerhaft aufbewahrt.

Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat

Ehe­schließung

Eine beabsichtigte Eheschließung ist bei dem Standesamt am Wohnsitz einer der Eheschließenden anzumelden. Bei der Anmeldung haben die Eheschließenden ihren Personenstand nachzuweisen. Welche Urkunden dafür im Einzelfall vorzulegen sind, sollte immer bei dem Standesamt erfragt werden, bei dem die Eheschließung angemeldet werden soll.

Das Standesamt prüft die Ehevoraussetzungen und legt den gewünschten Eheschließungs­termin fest. Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, werden die Anmelde­unterlagen an das Ehe­schließungs­standes­amt weitergeleitet.

Die Ehe­schließung wird von dem Standes­beamten zunächst in einer Niederschrift und sodann im Eheregister beurkundet. Aus dem Eheregister stellt das Standesamt Eheurkunden aus, mit der die Eheschließung bewiesen werden kann. Ändern sich später die personenstands­rechtlichen Daten der Ehepartner, zum Beispiel durch eine Namens­änderung oder eine Scheidung der Ehe, wird der Eheeintrag durch eine Folge­beurkundung ergänzt und es werden neue Ehe­urkunden ausgestellt.

Ausländische Mitbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland heiraten möchten, bedürfen zur Eheschließung eines Ehefähigkeitszeugnisses ihrer Heimatbehörde. Für bestimmte Länder erteilt der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das zuständige Standesamt liegt, die Befreiung von der Beibringung dieses Zeugnisses.

Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Auswärtigen Amt.

Das Verfahren ist bayernweit einheitlich geregelt. Die Antragsvoraussetzungen, der Verfahrensablauf sowie die notwendigen Unterlagen sind auf der folgenden Seite eingehend erläutert: Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB

Eine Publikation zu Informationen zum Ehe- und Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht, Güterrecht und zum Versorgungsausgleich findes Sie auf der Hompage des Bundesministerium der Justiz.

Trauungen in der VG Lisberg

Die VG Lisberg ist für Eheschließungen in den Gemeinden Lisberg, Priesendorf und Walsdorf zuständig. In Deutschland müssen Eheschließungen in offiziell dafür bestimmte Räume stattfinden. Im Standesamtsgebiet der VG Lisberg stehen Ihnen dafür folgende Eheschließungsorte zur Verfügung:

In der Gemeinde Lisberg:

  • Sitzungssaal im Schloß Trabelsdorf
  • Schulungsraum im Feuerwehrhaus Lisberg
  • Rittersaal in der Burg Lisberg

In der Gemeinde Priesendorf:

  • Sitzungssaal im Gemeindezentrum

In der Gemeinde Walsdorf:

  • Aula der Grundschule
  • Schulungsraum im Feuerwehrhaus
  • Mehrzweckraum Herzoghaus

Für einen Eheschließungstermin bitten wir Sie Kontakt mit dem Standesamt der VG Lisberg aufzunehmen. Wir werden mit Ihnen einen vorläufigen Eheschließungstermin festlegen. Ein verbindlicher Termin kann festgelegt werden, wenn die Anmeldung zur Eheschließung erfolgt und alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Geburt

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, innerhalb einer Woche angezeigt werden.

Das Standesamt beurkundet die Geburt im Geburten­register. Mit den Daten aus dem Geburten­register stellt das Standesamt die Geburts­urkunde für das Kind aus. Ändern sich später die personen­stands­rechtlichen Daten des Kindes, zum Beispiel durch eine nachträgliche Vaterschafts­anerkennung oder eine Namens­änderung der Eltern, wird der Geburtseintrag durch eine Folge­beurkundung ergänzt und es wird eine neue Geburts­urkunde ausgestellt.

Sterbefall

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeits­bereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Die Anzeigepflicht obliegt den Personen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder jeder anderen Person, die bei dem Sterbefall anwesend war oder davon aus eigenem Wissen Kenntnis hat. Das Standesamt beurkundet den Sterbefall im Sterberegister und erteilt daraus Sterbe­urkunden.

Für Sterbefallanzeigen von Bestattern hier klicken.