Kläranlage Lisberg: VG Lisberg

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Kläranlage Lisberg

Abwasserbeseitigung

Die Abwässer der Privat- und Gewerbegrundstücke in den Gemeinden Lisberg und Priesendorf werden über das Kanalnetz der VG Lisberg in die VG-Eigene Kläranlage geleitet und dort gereinigt.

Das Kanalnetz beider Mitgliedsgemeinden umfasst dabei einen Länge von ca. 36 Kilometer. Im VG Gebiet regeln 4 Regenrückhalte- und 5 Regenüberlaufbecken im Mischwassersystem bei starken Regenereignissen den Abwasserzufluss zur Kläranlage. Neben den Schmutz- und Mischwasserkanälen befinden sich vereinzelt zusätzliche Niederschlagswasserkanäle zur ausschließlichen Ableitung von Wasser durch Regenereignisse.

Anschrift der Kläranlage:

Seeleite 33, 96170 Lisberg

Telefon Telefonnummer: 09549/5325

Kanalanschluss

Der Anschlusskanal ist im Verwaltungsgebiet Lisberg Teil der Grundstücksentwässerung und gehört den Grundstückseigentümern. Der Anschlusskanal wird durch eine von Bauherren bzw. Eigentümern beauftragte Firma hergestellt. Dies umfasst allerdings nicht die Arbeiten direkt am öffentlichen Kanal. Diese werden durch die Mitarbeiter der Kläranlage hergestellt. Der Neubau von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie die Änderung bestehender Anlagen sind genehmigungspflichtig. Grundlage für die Nutzung der öffentlichen Kanalisation ist die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der VG Lisberg (Entwässerungssatzung - EWS) vom 30.11.2010.

Abwassergebühren

Für den Anschluss und die Ableitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation der VG Lisberg sind Beiträge und Gebühren zu entrichten.

  • Beitragssatz für Grundstücksflächen 2,66 € pro m²
  • Beitragssatz für Geschossflächen 15,88 € pro m²

Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet

  • bis 4 m³/h 25,00 €/Jahr
  • bis 6 m³/h 30,00 €/Jahr
  • bis 10 m³/h 35,00 €/Jahr
  • über 10 m³/h 40,00 €/Jahr

Die Einleitungsgebühr beträgt 2,66 €/m³ Abwasser.

Die Kostenerhebung wird in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungseinrichtung der VG Lisberg (BGS/EWS) vom 30.11.2010, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung zur BGS/EWS vom 10.12.2021 geregelt.